Regelungen zu Ruhezeiten

Nachtruhe

Die Nachtruhe ist gesetzlich durch § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr geschützt. In dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ausnahmen hierzu kann die örtliche Ordnungsbehörde erlassen.

Benutzung von Tongeräten

Geregelt in § 11 des Landesimmissionsschutzgesetzes, wonach Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliches, nur in einer Lautstärke benutzt werden dürfen, die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt.

Benutzung von Gartengeräte und Maschinen, die im häuslichen Bereich verwendet werden

Grundlage hierfür ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV vom 29.08.2002:

Rasenmäher dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird.

Heckenscheren dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Tragbare Motorkettensägen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Rasentrimmer/Rasenkantenschneider dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Vertikutierer dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden.

Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler) dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben werden.

Eine Regelung zur Mittagsruhe ist seitens des Gesetzgebers nicht erfolgt, auch nicht über eine ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bergkamen. Die Mittagsruhe kann aber in Mietverträgen innerhalb der Hausordnung aufgenommen werden.

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