Lärmaktionsplanung

Erstellung und Bearbeitung von Lärmaktionsplänen im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie

Auf Grundlage der von der EU erlassenen Umgebungslärmrichtlinie und deren Übernahme in die nationale Gesetzgebung haben die Städte und Gemeinden u.a. den von Hauptverkehrsstraßen ausgehenden und auf benachbarte Wohngebäude einwirkenden Verkehrslärm zu ermitteln. Darüber hinaus sind im Falle der Überschreitung von Lärmgrenzwerten - den sog. Auslösewerten - Lärmaktionspläne durch die Kommunen aufzustellen.

4. Runde Lärmaktionsplanung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie der Stadt Bergkamen

2024 steht die 4. Runde der Lärmaktionsplanung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie für Bergkamen an. Bei der Neuaufstellung des Lärmaktionsplans ist die Mitwirkung der Öffentlichkeit vorgesehen. Im Zeitraum vom 15.01.2024 – 18.02.2024 sind die Bürger*innen eingeladen, Ihre Anmerkungen zur Lärmbelastung auf einer interaktiven Karte abzugeben.

Die öffentliche Beteiligung sowie weitere Informationen dazu finden Sie hier.


Gemäß der Definition der Umgebungslärmrichtlinie sind in Bergkamen die beiden Autobahnen BAB 1 und BAB 2, die Werner Straße (B233), Lünener Straße (L 654), der Ostenhellweg und Westenhellweg tlw. (L736), ein Teil der Jahnstraße (L 821) sowie Schulstraße, Kampstraße (L664) als Hauptverkehrsstraßen im Lärmaktionsplan Stufe 3 erfasst worden. Zum Lärmaktionsplan gehört die graphische Darstellung des von den o.g. Straßen ausgehenden Verkehrslärms und dessen Ausbreitung auf die benachbarten Wohngebäude. Dabei werden die Lärmpegel während der Tageszeit (24 Stunden) und während der Nachtzeit (22:00 – 6:00 Uhr) nach den gesetzlichen Vorgaben rechnerisch ermittelt und in einer jeweiligen Lärmkarte dargestellt.

Der Rat der Stadt Bergkamen hat im Mai 2015 einen Lärmaktionsplan gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie beschlossen. Alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung ist der Lärmaktionsplan zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Im Zuge der dritten Stufe der Umgebungslärmrichtlinie wurde 2019 der Lärmaktionsplan Bergkamen Stufe 2 überprüft und fortgeschrieben.

Kommunen können nur Maßnahmen zur Lärmminderung festlegen, die für die Kommune selbst, aber auch für andere Planungsträger und Fachbehörden, eine Bindungswirkung entfalten. Neben der Zulässigkeit der Maßnahme nach dem jeweiligen Fachrecht muss zudem eine rechtsfehlerfreie Abwägung aller Vor- und Nachteile der Maßnahmen stattgefunden haben. Alle im Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 2 vorgeschlagenen Maßnahmen waren daher in 2020 vor dem Hintergrund der geringen Anzahl Betroffener (neun Personen gemäß 24-Stundenwert Lden bzw. 51 Personen gemäß Nachtwert Lnight) auf ihre Wirkung und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Im Ergebnis soll auf die Festlegung zusätzlicher aktiver Lärmminderungsmaßnahmen verzichtet werden.

'Den Lärmaktionsplan Stufe 3 finden Sie hier.

Betroffene Haus- und Grundstückseigentümer entlang der Hauptverkehrsstraßen haben jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, beim Straßenbaulastträger eine Überprüfung der Lärmbelastung ihrer Privatgrundstücke durch den Straßenverkehr zu beantragen und so ggf. passive Lärmschutzmaßnahmen zu erhalten. Diese Maßnahmen bieten sich insbesondere für die Nachtruhe der Hauptbetroffenen an.

Neben der Anwendung des Instruments „Lärmaktionsplan“ ist es grundsätzliche Aufgabe und Zielsetzung der Stadt Bergkamen, den Lärmschutz auf allen Ebenen der Planung zu berücksichtigen. Zu nennen sind hier insbesondere die Bauleitplanung und Verkehrsplanung.


Ansprechpersonen

Beate Thoms
Telefon: 02307 / 965-327
E-Mail: b.thoms@bergkamen.de

Barbara Thiede
Tel.: 02307/965-470
E-Mail: b.thiede@bergkamen.de

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