Steuerbescheinigung
Steuerbescheinigung nach § 36 DSchG
Denkmaleigentümer sind nach Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfahlen dazu verpflichtet ihre Denkmäler zu erhalten, was nicht selten mit erhöhten Kosten für eine denkmalgerechte Ausführung einhergeht. Für Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die dem denkmalpflegerischen Optimum entsprechen, können den Denkmaleigentümern steuerliche Vergünstigungen eingeräumt werden.
Auf Antrag kann die Untere Denkmalbehörde eine Steuerbescheinigung ausstellen, die beim jeweiligen Finanzamt vorzulegen ist. Dafür muss das Antragsformular sowie die Originalrechnungen bei der Unteren Denkmalbehörde vorgelegt werden. Um eine schnelle Prüfung und Bearbeitung der Unterlagen vornehmen zu können, kann eine Aufstellung der einzelnen Rechnungen (Maßnahme, Rechnungsbetrag, Firma etc.) hilfreich sein. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde in Verbindung zu setzen.
Notwendige Unterlagen:
- Antragsformular
- Originalrechnungen
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG)