INFORMATIONEN FÜR DENKMALEIGENTÜMER

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Baudenkmäler

Für bauliche Veränderungen an und der Erhaltung und Sanierung von Baudenkmälern ist nach § 9 DSchG NRW eine Erlaubnis erforderlich.

Sobald Sie als Eigentümer bauliche Veränderungen an Ihrem Denkmal vornehmen möchten, reichen Sie den Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bergkamen ein. Im Verfahren wird der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit der zuständigen Fachabteilung Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen gemäß § 24 DSchG NRW als zuständige Fachbehörde angehört. Die Anhörungsfrist beträgt bis zu 2 Monate. Daher sollten Sie die denkmalrechtliche Erlaubnis frühzeitig beantragen, um allen Beteiligten genügend Zeit für notwendige Abstimmungen einzuräumen. Zur Abstimmung der denkmalgerechten Ausführung einer erlaubnispflichtigen Maßnahme sollte ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag der durchführenden Fachfirma bzw. -firmen vorliegen. Je detaillierter Sie den Schaden und das Vorhaben beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag geprüft werden. Sie dürfen mit dem Vorhaben erst beginnen, wenn die denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt.

Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular zum Download
  • Bauzeichnungen (ggf. nach Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde)
  • Detaillierte Schadensbeschreibung (ggf. Fotos zur Veranschaulichung)
  • Detaillierte Angebot der einzelnen Gewerke (ggf. nach Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde)

Bodendenkmäler

Für die Eingriffe in den Boden und insbesondere Grabungen im Bereich der Bodendenkmäler der Stadt Bergkamen ist nach § 15 DSchG NRW eine Erlaubnis erforderlich.

Wenn Ihr Eigentum im Bereich eines Bodendenkmals der Stadt Bergkamen liegt, und Sie bei ihrem Vorhaben in den Boden eingreifen werden, muss eine denkmalrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde eingeholt werden. Bei Vorhaben in den Bereichen der Bodendenkmäler wird der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit der zuständigen Fachabteilung Archäologie für Westfalen gemäß § 24 DSchG NRW beteiligt. Die Anhörungsfrist beträgt bis zu 2 Monate. Daher sollten Sie die denkmalrechtliche Erlaubnis frühzeitig beantragen, um allen Beteiligten genügend Zeit für notwendige Abstimmungen einzuräumen. Bei Neubauten im Bereich der Bodendenkmäler bietet es sich an, die denkmalrechtliche Erlaubnis gemeinsam mit dem Bauantrag einzureichen, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden.

Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular zum Download
  • Bauzeichnungen (ggf. nach Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde)

 

 

Steuerbescheinigung nach § 36 DSchG NRW 2022

Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer sind dazu verpflichtet ihre Denkmäler zu erhalten, was nicht selten mit erhöhten Kosten für eine denkmalgerechte Ausführung von Vorhaben einhergeht. Für diese Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen können den Denkmaleigentümern steuerliche Vergünstigungen gemäß Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeräumt werden. Auf Antrag kann die Untere Denkmalbehörde eine Steuerbescheinigung ausstellen, die beim zuständigen Finanzamt vorzulegen ist.

Notwendige Unterlagen:

  • Antragsformular entsprechend des zutreffenden Paragraphen (s.u.)
  • Originalrechnungen
  • Optional: Aufstellung der einzelnen Rechnungen (Maßnahme, Rechnungsbetrag, Firma etc.)

Antrag gemäß Ausstellung einer Bescheionigung gemäß

  • 7i EStG (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
  • 10f EStG (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
  • 11b EStG (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß

  • 10g EStG (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)

 

 

Zuschüsse und Fördermöglichkeiten

Das Land NRW stellt in diesem Jahr eine fachbezogene Pauschale für kleinere, denkmalerhaltende Maßnahmen mit einer Gesamthöhe von 7.500 € zur Verfügung. Damit sollen bürokratischen Prozesse reduziert und die Verausgabung der Fördermittel vereinfacht werden. Die Unteren Denkmalbehörden entscheiden selbst zu welchem Anteil welche Maßnahme gefördert wird. Die Mittel für das laufende Jahr 2026 sind bereits vollständig verausgabt.

Das Ministerium hält sich bisher bedeckt, ob eine solche fachbezogene Pauschale im kommenden Jahr 2027 erneut zur Verfügung gestellt werden soll. Über die tatsächlich verfügbaren Mittel werden die Denkmaleigentümer rechtzeitig informiert.

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis
  • Formloser Antrag auf Fördermittel
  • Detailliertes Angebot der einzelnen Gewerke (in der Regel mit der denkmalrechtlichen Erlaubnis eingereicht)

Weiterhin stehen folgende Förderprogramme für Denkmäler zur Verfügung

  • Kreditförderung des Landes NRW in Zusammenarbeit mit der NRW.Bank

https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/foerdermassnahmen/nrwbankbaudenkmaeler-2026

Weitere Förderprogramme können gerne von den Eigentümerinnen und Eigentümern recherchiert und beantragt werden. Eine Kombination von Förderprogrammen ist in der Regel nicht möglich.

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