Baudenkmalpflege

Beratung

Für die vielfältigen Fragen, die im Zusammenhang mit der Restaurierung, Sanierung oder Umnutzung eines Denkmals auftreten, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Denkmalbehörde zur Verfügung. Im Zweifelsfall kann ein Anruf beim zuständigen Denkmalpfleger Klärung bringen.


Genehmigungen

Für alle baulichen Veränderungen, die an einem Denkmal geplant sind, muss vor Beginn der Arbeiten eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) eingeholt werden. Dieser Antrag ist formlos beim Amt für Bauberatung und Bauordnung zu stellen. Zu den baulichen Veränderungen gehören beispielsweise der Anstrich der Fassade, die Dachneudeckung bzw. Dachreparatur, die Fenstererneuerung oder die Erneuerung der Haustür.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit dem Denkmalpfleger in Verbindung.

Bitte prüfen Sie auch, ob Ihr Bauvorhaben eine Bauantragspflicht auslöst.

Die Erlaubnis der Denkmalbehörde gem. § 9 DSchG bedarf auch, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.


Steuerbescheinigungen

Für alle baulichen Maßnahmen, die zum Erhalt des Baudenkmals dienen und zu seiner sinnvollen Nutzung aufgewendet werden, kann auf Antrag eine Steuerbescheinigung gem. § 40 DSchG ausgestellt werden. Diese dient zur Vorlage beim Finanzamt, um steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können.
Voraussetzung für die Erteilung einer Steuerbescheinigung ist die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste, die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW bzw. Baugenehmigung nach der Bauordnung NRW.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Denkmalpfleger in Verbindung zu setzen.

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