Informationen rund um die Bauberatung

Hier finden Sie die häufigsten Unterlagen zum Thema Bauberatung
Abbruchvorhaben bei baulichen Anlagen genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht für frei stehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
Eine Baugenehmigung ist abgesehen von freigestellten Bauvorhaben im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und einigen in der Landesbauordnung festgelegten Ausnahmen die öffentlich-rechtliche Voraussetzung, Ihr geplantes Bauvorhaben zu realisieren.
Zudem sind auch Abbruchvorhaben bei baulichen Anlagen genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht für frei stehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.Benötigte Unterlagen
Ein Vorbescheid dient dazu, eine rechtssichere Aussage über die generelle Bebaubarkeit eines Grundstückes zu treffen. In der Regel wird daher nur die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens beantragt. Entsprechen die späteren Bauantragsunterlagen inhaltlich dem Vorbescheid, so besteht in den im Vorbescheid geprüften Punkten ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung.
Nutzungsänderungen bedürfen, unabhängig davon, ob bauliche Veränderungen durchgeführt werden oder nicht, einer Genehmigung.
Aufgrund der Presseberichterstattung zu Wärmepumpen gibt es immer mehr Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zur Installation von Wärmepumpen. Bei Interesse empfiehlt das Amt für Bauaufsicht, Bauberatung und Bauverwaltung, das Infoschreiben, den Erlass des Ministeriums und den Leitfaden zum Schallschutz aufmerksam zu lesen und sich bei Rückfragen zunächst an Ihren Installateur zu wenden.