Kosten des Schlichtungsverfahrens
Rechtsgrundlage: Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAGNRW)
Gebühren (§ 45) | |
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1. Verfahrensgebühr¹ | 10,00 € |
2. Vergleichsgebühr² | 25,00 € |
3. Erhöhte Gebühr³ | bis 40,00 € |
Auslagen (§ 46) | |
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1. Schreibauslagen: je angefangene Seite | 0,50 € |
2. Notwendige bare Auslagen: a) Entgelte für Porto-, Telefon- und Faxkosten in Höhe der tatsächlichen Auslagen b) Fahrtkosten, wenn außerhalb des Amtsraumes verhandelt wird c) Entschädigung der Dolmetscherin / des Dolmetschers⁴ |
Fußnoten
- Die Verfahrensgebühr bleibt auch bei Rücknahme des Antrages fällig.
- Diese Gebühr entsteht immer dann, wenn ein Vergleich erzielt worden ist.
- Die erhöhte Gebühr kann sowohl beim Scheitern eines Schlichtungsverfahrens als auch beim Zustandekommen eines Vergleiches erhoben werden.
- Die Höhe bemisst sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.