Kosten des Schlichtungsverfahrens

Rechtsgrundlage: Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAGNRW)

Gebühren (§ 45)  
1. Verfahrensgebühr¹ 10,00 €
2. Vergleichsgebühr² 25,00 €
3. Erhöhte Gebühr³ bis 40,00 €
Auslagen (§ 46)  
1. Schreibauslagen: je angefangene Seite 0,50 €
2. Notwendige bare Auslagen:
a) Entgelte für Porto-, Telefon- und Faxkosten
in Höhe der tatsächlichen Auslagen
b) Fahrtkosten, wenn außerhalb des Amtsraumes
verhandelt wird
c) Entschädigung der Dolmetscherin / des Dolmetschers⁴
 

Fußnoten

  1. Die Verfahrensgebühr bleibt auch bei Rücknahme des Antrages fällig.
  2. Diese Gebühr entsteht immer dann, wenn ein Vergleich erzielt worden ist.
  3. Die erhöhte Gebühr kann sowohl beim Scheitern eines Schlichtungsverfahrens als auch beim Zustandekommen eines Vergleiches erhoben werden.
  4. Die Höhe bemisst sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

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