Winterdienst

Wichtige Informationen rund um den Winterdienst

Mit Hilfe der folgenden bzw. häufigen Fragen an den EBB möchten wir Ihnen einen Überblick zum Thema Winterdienst verschaffen.

Wo bekomme ich Informationen, ob mir die Räum- und Streupflicht obliegt?

Anhand des Straßenverzeichnisses, das der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bergkamen zu entnehmen ist, können Sie Ihre Straße den Reinigungsklassen zuordnen. Die Reinigungsklassen und die daraus resultierenden Pflichten definieren, ob der EBB oder Sie zur Räumung und Streuung der Straße verpflichtet sind.

Welchen Teil der Straße muss ich als Grundstückseigentümer bzw. Anlieger räumen/streuen?

Wenn beide Straßenseiten bebaut sind, muss jeder Anlieger bis zur Straßenmitte räumen und streuen. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.

Wie sollte die Gehwegräumung erfolgen?

Wenn ein Gehweg vorhanden ist, muss für die Fussgänger ein geräumter Bereich von ca. 1,50 m Breite zur Verfügung gestellt werden. Sollte in Ihrer Straße, häufig in verkehrsberuhigten Bereichen vorzufinden, ein abgesetzter Gehweg (auf Mischfläche) nicht vorhanden sein, sind vom Fahrbahnrand aus ca. 1,50 m freizuhalten. Bitte fegen/räumen Sie den zu entfernenden Schnee nicht auf die Fahrbahn, sondern sammeln diesen so, dass keine Gefährdung für Fußgänger und den fliessenden Verkehr entsteht.
Bitte beachten Sie, dass auch Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) oder der Schulbusse bei Schneefall geräumt und bei Eisglätte gestreut werden müssen. Damit soll gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen ermöglicht werden.

Wann muss ich als Anlieger meiner Räum- und Streupflicht nachkommen?

Als Anlieger müssen Sie in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr den gefallenen Schnee und die evtl. entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte ist werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr zu beseitigen. Fußgänger sowie weitere Verkehrsteilnehmer sollten durch den von Ihnen geräumten Schnee nicht gefährdet bzw. behindert werden.

Welche Mittel dürfen bei der Streuung eingesetzt werden?

Als Streugut können Sie Split, Granulat und Sand verwenden.

Die Verwendung von Auftausalzen oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Nur bei folgenden Ausnahmen ist deren Nutzung gestatt:

  • in besonderen witterungsbedingten Ausnahmefällen (z.B. Eisreigen, Blitzeis), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist;
  • an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten
Wo kann ich Streumittel erhalten?

Split, Granulat und Sand können Sie im Baustoffhandel oder in den ansässigen Baumärkten käuflich erwerben.

Welche Konsequenzen können auf mich zukommen, wenn ich meinen Pflichten gemäß Straßenreinigungssatzung nicht nachkomme?

Sind Sie Ihrer Reinigungs- bzw. Winterdienstpflicht nicht nachgekommen und es ist eine Person zu Schaden gekommen, könnte die/der Verletzte/r Sie zivilrechtlich schadensersatzpflichtig machen. Zudem könnte Ihnen auch von der Gemeinde ein Bußgeld verhängt werden.

Gibt es Ausnahmen bei der Räum- und Streupflicht?

Unabhängig davon, ob Sie aufgrund eines Urlaubs, einer Krankheit, eines frühen Dienstbeginns, Gebrechlichkeit oder anderen Gründen abwesend sind, werden Sie nicht von der Räum- und Streupflicht entbunden. In diesen Fällen müssen Sie eine Vertretung bzw. einen Unternehmer mit Ihren Pflichten betrauen. Dabei sollten Sie dieses jeweils dokumentieren.

Welche Pflichten haben Mieter hinsichtlich Räum- und Streupflicht?

Ihrem Mietvertrag können Sie entnehmen, ob der Vermieter die Räum- und Streupflicht auf Sie als Mieter übertragen hat. Ist dies aufgrund des Mietvertrages auf Sie übergegangen, obliegen Ihnen die gleichen Pflichten wie allen Anliegern.


Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Mitarbeiter unter folgender Telefonnummer gerne weiter:

Tel.: 02307/9620112 oder 02307/285030

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