Vollstreckung

Achtung!

Die Vollziehungsbeamten ziehen am 28. und 29.11.2023 um. Daher bleibt das Büro in dieser Zeit geschlossen.

 

 

Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen ( z.B. Gewerbesteuer, Grundbesitzabgaben, Hundesteuer u.s.w.) und zugelassene privatrechtliche Forderungen (Mieten) erfolglos, wird der zuständige Vollziehungsbeamte im Rahmen des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes tätig.

Erfolgt auch auf Grund von Vollstreckungstätigkeiten beim Zahlungspflichtigen keine Zahlung, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Forderungspfändung/ Sachpfändung
    Kontopfändung, Lohnpfändung, Rentenpfändung, Pfändung sonstiger verwertbarer Rechte, Pfändung beweglicher Sachen (z.B. Kraftfahrzeuge). Bei Zahlunsverweigerung kann auch die richterliche Anordnung zur Türöffnung beim zuständigen Amtsgericht eingeholt werden.

  • Sicherungshypothek
    Bei vorhandenem Grundbesitz können Sicherungshypotheken eingetragen werden oder die Zwangsversteigerung beim Amtsgericht Kamen beantragt werden. Selbstverständlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

  • Abnahme der Vermögensauskunft
    In Fällen, in denen im Rahmen der Vollstreckung die Zahlung verweigert wird, oder keine Klarheit über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners besteht, kann die Abnahme der Vermögensauskunft erfolgen. Hier muss der Betroffene vollumfänglich Auskunft über seine wirtschaftliche Situation erteilen (Angabe von Bankkonten und vorhandenem Vermögen, Angaben zum Arbeitgeber bzw. bezogenen Renten, Sozialleistungen etc.). Die Daten werden im sogenannten Vermögensverzeichnis beim jeweiligen zentralen Vollstreckungsgericht verwaltet und können von der jeweiligen Vollstreckungsbehörde/ dem jeweiligen Gerichtsvollzieher in einer bundesweiten Datenbank eingesehen werden.

Ergeben sich aus diesem Verzeichnis keine weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten bzw. wird die Forderung nicht beglichen, kann die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis beantragt werden. Die Daten des Schuldnerverzeichnisses können von jeder Person mit einem berechtigten Interesse bundesweit eingesehen werden, so dass sich aus der Eintragung im Schuldnerverzeichnis für die Zukunft des Schuldners erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten ergeben können (z.B. bei der Wohnungssuche, Abschluss von Kauf- und Kreditverträgen, Abschluss von Handyverträgen etc.)

Werden privatrechtliche Forderungen (z.B. Musikschulentgelte, VHS-Entgelte u.s.w.) trotz einer Zahlungserinnerung nicht gezahlt, wird ein Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Erfolgt auch nach dem anschließenden Mahnbescheid keine Zahlung, so wird beim Amtsgericht Hagen ein Vollstreckungsbescheid beantragt und anschließend durch den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichtes vollstreckt. Auch hier bestehen die v.g. Vollstreckungsmöglichkeiten.

Bei allen vorgenannten Schritten entstehen neben der reinen Hauptforderung noch zusätzliche Kosten (Mahngebühren, Vollstreckungsgebühren, gegebenenfalls Säumniszuschläge).

Sollten Sie akute Zahlungsprobleme haben, melden Sie sich bitte rechtzeitig bei der Finanzbuchhaltung. Unter bestimmten Umständen kann eine Stundung (Ratenzahlung) mit dem für die Festsetzung der Forderung zuständigen Fachamt vereinbart werden.


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