Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt aber auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z.B. durch die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Bergkamen veranstalteten nachfolgenden Vergnügen (Veranstaltungen):

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
  • Sex- und Erotikmessen;
  • Vorführung von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern (auch in Kabinen);
  • Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, oder ähnlichen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit in
    a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
  • das Bespielen von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist die Steuererklärung monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats einzureichen.

Bemessungsgrundlagen und Steuersätze entnehmen Sie bitte der zurzeit gültigen Vergnügungssteuersatzung (Bereich Finanzen) der Stadt Bergkamen.


Benötigte Unterlagen

Die Formulare zur An- und Abmeldung von Apparaten sowie zur Einreichung der Steueranmeldung finden Sie hier.


Ansprechperson

Susanne Lütgebaucks
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 421
Tel.: 02307/965-344
E-Mail: s.luetgebaucks@bergkamen.de

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