Veranstaltungen (zentraler Ansprechpartner)
Öffentliche Veranstaltungen erfreuen sich bei Bürgerinnen und Bürgern großer Beliebtheit. Ob Straßenfest, Sportveranstaltung oder Schützenfest, ob Martinsumzug, Musikveranstaltung oder Volksfest - viele Veranstaltungen sind aus dem gemeinschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken. Für Veranstalter ist es hingegen oft schwierig, die richtige Ansprechperson für ihr Vorhaben zu finden. Eine Vielzahl von Vorschriften, unterschiedlichen Zuständigkeiten und Antragsverfahren lassen Veranstalter schnell verzweifeln. Außerdem müssen sicherheitsrelevante Aspekte im Vorfeld einer Veranstaltung beleuchtet werden.
Die Stadt Bergkamen hat deshalb im Bürgerbüro, Sachgebiet Sicherheit und Ordnung, einen zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungen benannt, der alle Veranstaltungsanzeigen zentral registriert und die notwendigen Abstimmungen mit den jeweils zuständigen städtischen Fachämtern, der Polizei und anderen Institutionen (u.a. Feuerwehr, THW) in die Wege leitet. Er hält engen Kontakt zu den Veranstaltern, unterstützt diese im Genehmigungsverfahren und gibt Auskunft über formale und inhaltliche Aspekte sowie zeitliche Abläufe.
Um die Lotsenfunktion bestmöglich erfüllen zu können, muss der zentrale Ansprechpartner möglichst frühzeitig über geplante Veranstaltungen informiert werden. Melden Sie Ihre geplante Veranstaltung daher über das Formular „Erhebungsbogen zur Durchführung einer Veranstaltungen“ fristgerecht an.
Grundsätzlich gilt eine Meldefrist von zwölf Wochen. Aufgrund der notwendigen komplexen Prüfung ist der Antrag für die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 1000 erwarteten Besuchern/Teilnehmern mindestens sechs Monate vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn einzureichen.
Der zentrale Ansprechpartner (ZAP) nimmt eine erste Prüfung des Antrages vor. Bei Unklarheiten oder fehlenden Unterlagen setzt sie sich mit dem Veranstalter in Verbindung.
Der ZAP übernimmt es, die erforderlichen Erlaubnisse der zu beteiligenden Dienststellen einzuholen bzw. die Antragsunterlagen an die jeweils zuständige Einrichtung weiter zu leiten.
Die in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen sollen gewährleisten, dass die Veranstaltung für Teilnehmer, Besucher und Anwohner in jeder Hinsicht gefahren- und störungsfrei abläuft.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular kann per Post, Email oder Fax an den unten stehenden zentralen Ansprechpartner gesendet werden.
Weitere wichtige Unterlagen, die Sie mit der Mitteilung über Veranstaltungen einreichen müssen:
- Übersichts-/Lagepläne mit Aufbauten und Aktionsflächen,
- die genaue Streckenführung, der Start- und Zielbereich sowie ein Ordnerplan bei Veranstaltungen, die nicht ausschließlich an einem festen
- Standort stattfinden (z. B. Straßenrennen, Umzüge, Prozessionen),
- Programmablauf der Veranstaltung,
- Aussteller-/Händlerverzeichnis mit Angabe über die Verwendung von Flüssiggas,
- Nachweis einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung,
- ggf. Sicherheitskonzept
Bitte beachten Sie, dass bei zu kurzfristig eingereichten Unterlagen die Durchführung der Veranstaltung nicht garantiert werden kann. Bei ungeprüften oder ungenehmigten Veranstaltungen können ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet werden, die von einer Ordnungswidrigkeitenanzeige bis zur Untersagung und sofortigen Beendigung der Veranstaltung reichen können.
Hier der Leitfaden für Veranstaltungen.
Bei Veranstaltungen, die auf einer öffentlichen Fläche stattfinden sollen oder bei denen Straßensperrungen erforderlich werden (z. B. Straßenfest, Martinsumzug, Volksläufe, Radrennen), ist zusätzlich ein „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund (Sondernutzungserlaubnis)“ bzw. ein „Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Abs. 6 StVO (Straßensperrung)“ zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass mit diesem Antrag auch die „Veranstaltererklärung“ auf Seite 2 sowie die „Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft zum Versicherungsschutz für eine Veranstaltung“ abzugeben sind. Die Bestätigung der Versicherungsgesellschaft muss zwingend folgende Erklärung enthalten (vgl. Seite 4):
„Es wird bestätigt, dass der erforderliche Versicherungsschutz gemäß der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die oben bezeichnete Veranstaltung gewährt wird.“
In den Fällen, in denen gleichzeitig mehr als 200 Besucherinnen und Besucher erwartet werden und z. B. durch Zugangskontrollen und Absperrungen (Einzäunung des Veranstaltungsgeländes) eine einheitliche bauliche Anlage geschaffen wird, mit der der allgemeine Verkehr ausgeschlossen wird, bedarf die Veranstaltung zusätzlich einer Baugenehmigung.
Sogenannte "fliegende Bauten" (z. B. Festzelte, Bühnen, Fahrgeschäfte) bedürfen einer sogenannten „Ausführungsgenehmigung“, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht für fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z. B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen) sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 qm.
Ein fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn seine Aufstellung dem Bauordnungsamt der Stadt Bergkamen unter Vorlage des Prüfbuches mindestens eine Woche vorher angezeigt wurde. Den richtigen Ansprechpartner im Bauordnungsamt aufgelistet nach Ortsteilen finden Sie hier.
Ansprechperson
Jana Nowak
Sachbearbeiterin
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Rathausplatz 1, Zimmer 016
Tel.: 02307/965-364
Fax: 02307/965-455
E-Mail: j.nowak@bergkamen.de