Vaterschaftsfeststellung

Ein Kind, das während einer bestehenden Ehe geboren wird, gilt als Kind des Ehemanns.

Falls der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, kann der tatsächliche Vater die Vaterschaft beim Jugendamt oder Standesamt anerkennen, wenn bei Geburt des Kindes das Scheidungsverfahren bereits bei Gericht anhängig war. Wenn die Mutter des Kindes und der Ehemann dieser Anerkennung zustimmen, wird bei Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaftsanerkennung wirksam und der tatsächliche Vater kann auch im Geburtenregister des Kindes nachgetragen werden.

Wenn die Scheidung bei Geburt des Kindes nicht anhängig war, kann nur gerichtlich festgestellt werden, dass der Ehemann nicht Vater des Kindes ist. Das Jugendamt kann hierzu die Beteiligten beraten und ggf. auch das Kind in einem Verfahren vor Gericht vertreten.

Bei Kindern, die nicht innerhalb einer Ehe geboren sind, muss die Vaterschaft erst festgestellt werden. Dies kann durch Anerkennung der Vaterschaft vor einer Urkundsperson erfolgen. Die Mutter muss der Anerkennung urkundlich zustimmen. Dies kann kostenlos bei jedem Jugendamt oder Standesamt erfolgen.

Erkennt der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig an, muss die Vaterschaftsfeststellung gerichtlich erfolgen. Hierbei können das Kind und die Mutter durch das Jugendamt als Beistand unterstützt werden.


Benötigte Unterlagen

  • gültige Personalausweise / Reisepässe der Eltern
  • wenn vorhanden, die Geburtsurkunde des Kindes

Ansprechpersonen

Ute Korte
Sachbearbeiterin
Jugendamt - Vormundschaften / Beistandschaften
3. Etage, Zimmer 312
Tel.: 02307/965-262
Fax: 02307/69299
E-Mail: u.korte@bergkamen.de

Karin Ziepel
Sachbearbeiterin
Jugendamt - Vormundschaften / Beistandschaften
3. Etage, Zimmer 312
Tel.: 02307/965-442
Fax: 02307/69299
E-Mail: k.ziepel@bergkamen.de

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