Umbettungen

Um- und Ausbettungen von Särgen und Urnen auf städtischen und nichtstädtischen Friedhöfen

Wenn der Wunsch oder das Erfordernis nach einer Um- oder Ausbettung besteht, muss ein schriftlicher Antrag des Totenfürsorgeberechtigten (verbliebener Ehegatte, hinterbliebene Kinder oder noch lebende Eltern, Geschwister oder eine mittels Vorsorgevollmacht bestimmte dritte Person, z.B. Bestatter) bei der Ordnungsbehörde der Stadt Bergkamen gestellt werden.

Einem Wunsch nach Umbettung eines einmal beigesetzten Verstorbenen steht der durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Anspruch auf Achtung der Totenruhe entgegen.
Danach wirkt die unantastbare Würde des Menschen über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe.

Dieser Schutz genießt höchsten Verfassungsrang. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig den Vorrang. Daher ist einem Antrag eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung darzulegen.

Vom Gesundheitsamt des Kreises Unna wird eine Bescheinigung benötigt, dass gegen die Ausgrabung des Leichnams keine Bedenken bestehen.
Grundsätzlich muss ein Nachweis über die neue Grabstätte vorgelegt werden.

Nach erfolgter Genehmigung bestimmt die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Aus- oder Umbettung von städtischen Friedhöfen in Absprache mit den Hinterbliebenen und dem Bestatter.

Hier finden Sie den Antrag auf Umbettung.


Ansprechperson

Patrick Gundlach
Sachbearbeiter
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Erdgeschoss, Zimmer 015
Tel.: 02307/965-255
Fax: 02307/965-455
E-Mail: p.gundlach@bergkamen.de

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