Traditionsfeuer, Osterfeuer (Beantragung von)

Zur Erhaltung des Brauchtums von Traditionsfeuern wie z.B. das Osterfeuer hat der Rat der Stadt Bergkamen die “Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern” beschlossen. In Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung regelt diese Verordnung die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern und dient dem Ziel, eine erhebliche Belästigung oder gar Gefährdung Unbeteiligter zu vermeiden.
Vor allem aber setzt die Rechtsprechung die Pflege und Wahrung des an ein Traditionsfeuer gebundenen Brauchtums voraus. Am ehesten entsprechen daher die von Glaubensgemeinschaften, Vereinen oder Verbänden durchgeführten öffentlichen Osterfeuer dieser Traditionspflege.
Sofern allerdings der Gedanke der Abfallentsorgung, seien es Gartenabfälle oder sogar Haus- und Sperrmüll, bei einem Osterfeuer im Vordergrund steht, kann dessen Durchführung nicht genehmigt werden.

Wer kann ein Osterfeuer beantragen?

Osterfeuer können nur von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen, Verbänden sowie Siedler- und Nachbargemeinschaften im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durchgeführt werden. Dazu haben diese einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des Osterfeuers bei der Stadt Bergkamen, Bürgerbüro, Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten/Feuerwehr, einzureichen.
Nicht genehmigungsfähig sind dagegen Oster- oder sonstige Traditionsfeuer, die von Einzelpersonen oder Einzelhaushalten eher zum Zweck der Entsorgung von Gartenabfällen wie Hecken-, Strauch- oder Baumschnitt vorgesehen sind.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Antrag ist bis spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Feuer bei der Stadt Bergkamen, Bürgerbüro, Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten/Feuerwehr, einzureichen, um eine rechtzeitige Bearbeitung zu ermöglichen. Ferner muss der Antrag Angaben zum Namen des Veranstalters (Kirchengemeinde, Verein, Gemeinschaft o.ä.), die Benennung einer verantwortlichen Person (über 18 Jahre alt), mit einer entsprechenden Telefon- bzw. Handy-Nummer, Ort und Datum der Veranstaltung sowie vorgesehene Größe der Feuerstelle (Höhe und Durchmesser) enthalten. Bei Osterfeuern, die von einer Nachbargemeinschaft durchgeführt werden, sind die Adressen der beteiligten Nachbarn im Antrag aufzuführen. Ebenso sind die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Teilnehmer bzw. der Nachbarschaft zu benennen.
Dazu ist dem Antrag ein Lageplan beizufügen, aus dem die nächste umliegende Bebauung hervorgeht und die geplante Feuerstelle eingetragen ist.
Den Antragsvordruck finden Sie hier.

Was kostet ein Traditionsfeuer?

Die Genehmigung eines Traditionsfeuers kostet 50,00 €. Weitere Gebühren können durch notwendige Ausnahmegenehmigungen anderer Stellen, z.B. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, entstehen.

Wer ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich?

Seitens des Antragstellers ist eine verantwortliche Person, die über 18 Jahre alt ist, zu benennen, die für die Genehmigungsbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Dazu ist eine entsprechende Mobilfunknummer anzugeben, über die diese Person während der Veranstaltung erreichbar ist. Der Veranstalter ist für das Einhalten der Genehmigungsauflagen gemäß des Genehmigungsbescheides durch die von ihm benannte Person verantwortlich.

Was darf verbrannt werden?

Als Brennmaterial dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Abfälle wie Hecken-, Strauch- und Baumschnitt sowie Schlagabraum verwendet werden. Als Hilfsmittel zum Anzünden und in Gang halten des Feuers dürfen nur Stroh oder Reisig eingesetzt werden. Die Verwendung von sonstigen, vor allem chemischen, Brandbeschleunigern ist verboten. Zum Tierschutz ist das Brennmaterial erst kurz vor dem Abbrennen aufzuschichten, oder, sofern es gelagert wurde, vor dem Abbrennen unbedingt umzuschichten. Mit Flatterband oder ähnlichem Material sollte der Nestbau und Brutbeginn von Vögeln im gelagerten Material verhindert werden.

Welche Sicherheitsabstände sind einzuhalten?

Zur Vermeidung von Gefährdungen sind Mindestabstände für die Durchführung von Brauchtumsfeuern gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung einzuhalten. So ist zu Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie zu öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von 50 m, zu sonstigen baulichen Anlagen, Feldgehölzen, Wallhecken, ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Zu Waldflächen  ist ein Abstand von 100 m einzuhalten. Wird dieser Abstand unterschritten, so kann beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW die Prüfung einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Für weitere Information wenden Sie sich bitte an die unten aufgeführte Ansprechperson.


Ansprechperson

Heike Sohn
Sachbearbeiterin
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Erdgeschoss, Zimmer 017
Tel.: 02307/965-270
Fax: 02307/965-455
E-Mail: h.sohn@bergkamen.de

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