Straßenreinigung - Gebühren

Der EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) reinigt die als öffentlich gewidmeten Gemeindestraßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen und klassifizierte überörtliche Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt. Zur Deckung der Kosten werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der Grundstücke, die von den im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen erschlossen werden. Das Straßenverzeichnis finden Sie im Anhang zur "Straßenreinigungs- und Gebührensatzung"  in der Ortsrechtsammlung unter Öffentliche Einrichtungen - Abfall, Abwasser, Friedhof, Straßenreinigung.

Von den Eigentümern der durch die öffentlich gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke sind Straßenreinigungsgebühren zu erheben.

Erschließung

Ein Grundstück ist im Sinne des Straßenreinigungsrechts durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es -zumindest fußläufig- von der Straße aus erreichbar ist und dadurch eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks besteht. Das gilt in der Regel auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

Es werden nicht nur die unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzenden Grundstücke erschlossen, sondern auch solche Grundstücke, die mittelbar, z.B. über einen Privatweg oder über ein vorgelagertes Grundstück, von der öffentlichen Straße erreicht werden können (sogenannte Hinterlieger). Es ist daher sachgerecht, diese nicht unmittelbar an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls bei der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Einbeziehung können die Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung auf mehr Grundstückseigentümer verteilt werden. Die Gebührensätze werden dadurch geringer, als dies bei einer Veranlagung ohne Hinterliegergrundstücke der Fall wäre.

Berechnung der Gebühren

Berechnungsmaßstab für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr ist:

  • die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge),
  • die Straßenart und
  • die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

Der jeweilige Gebührensatz ist abhängig von der Priorität der gereinigten Straße. Die Straßenkategorie (Anliegerstraßen, Fußgängerzone) ist wiederum abhängig von der Art und Verkehrsbedeutung der zu reinigenden Straße und wird im Straßenverzeichnis für die einzelnen Straßen festgelegt.

Frontlänge

Die Straßenreinigungsgebühr bemisst sich nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße.

Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straßengrenze verlaufen. Ist eine Grundstücksseite abgerundet bzw. abgeschrägt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Die zu berücksichtigenden angrenzenden und zugewandten Fronten sind zu addieren.

Wird ein Grundstück über einen unselbstständigen Fußweg (unter 150 m Länge) erschlossen, ist nur die an den Hauptzug angrenzende bzw. dem Hauptzug zugewandte Seite zugrunde zu legen. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen.

Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.

Anzahl der wöchentlichen Reinigungen

Die Reinigung erfolgt im wöchentlichen Rhythmus.

Aus dem Straßenverzeichnis als Bestandteil der Straßenreinigungssatzung können Sie entnehmen, welche gewidmeten Straßen/Straßenteile vom EBB gereinigt werden bzw. von Ihnen als Anlieger zu reinigen sind.


Gebühren

Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung (inklusive Winterwartung) beträgt die Benutzungsgebühr ab dem 01.01.2024 je Meter Grundstücksseite jährlich

  • für Straßen der Priorität 1 und 2: 4,24 €
  • für Straßen der Priorität 3: 3,80 €

Bei mehrfacher Reinigung (z. B. Fußgängerzone) vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.


Ansprechperson

Hendrik Maaz
Sachbearbeiter
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 422
Tel.: 02307/965-307
Fax: 02307/69299
E-Mail: h.maaz@bergkamen.de

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