Spielhallenerlaubnis

Eine Spielhalle betreibt, wer in seinem Betrieb ausschließlich oder überwiegend Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet. Ganz überwiegend werden in Spielhallen Geldspielgeräte aufgestellt.

Für den Betrieb einer Spielhalle wird eine befristete Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) benötigt. Diese Erlaubnis muss vor der Eröffnung des Spielhallenbetriebes vorliegen.

Die zu erteilende Erlaubnis ist sowohl objekt- als auch personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn die Eignung der Räumlichkeiten und die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Aus diesem Grunde ist eine Spielhallenerlaubnis auch dann erforderlich, wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle von jemand anderen übernehmen, die Spielhalle um zusätzliche Räume erweitern oder eine weitere Spielhalle eröffnen wollen.

Weitere Genehmigungserfordernisse
  • Wer in seiner Spielhalle eigene Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, benötigt zusätzlich
    -eine Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte und
    -eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort.
  • Für den Neubau eines Spielhallengebäudes ist ferner eine Baugenehmigung erforderlich. Eine baurechtliche Genehmigung kann aber auch notwendig werden, wenn die Spielhalle in Räume einziehen soll, die vorher als Ladenlokal (z.B. Einzelhandelsgeschäft) genutzt wurden. In diesem Fall ist eine Nutzungsänderung anzustreben.

Es wird empfohlen baurechtliche Fragen im Vorfeld eines Spielhallenantrags abzuklären.

Standortvoraussetzungen und wichtige Regelungen zum Betrieb einer Spielhalle
  • Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort dürfen
    -keine weiteren Spielhallen und
    -keine öffentlichen Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen (z. B. Kindergärten, Jugendheime, Jugendherberge, Spielplätze) bestehen.
  • Spielhallen im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen oder in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (z.B. Einkaufszentrum) mit weiteren Spielhallen sind nicht erlaubt.
  • Mehrfachspielhallen sind verboten.
  • Für Spielhallen gelten Sperr- und Spielverbotszeiten von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie die besonderen Öffnungs- bzw. Schließungszeiten an Feiertagen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz NRW.
  • Als Bezeichnung für eine Spielhalle ist nur der Begriff "Spielhalle" erlaubt. Andere Bezeichnungen, wie z.B. "Casino", sind unzulässig.
  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Verboten ist auch eine besonders auffällige Gestaltung, durch die ein zusätzlicher Anreiz zum Spielen geschaffen wird.
  • Der Abschluss von Lotterien und Wetten in Spielhallen ist nicht erlaubt.
  • Verboten ist auch das Aufstellen, Bereithalten oder Dulden von technischen Geräten zur Bargeldabholung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 2, 4, 6, 9, 10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).

Welche Unterlagen werden für die Bearbeitung eines Spielhallenantrages benötigt?

Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis erfolgt eine umfangreiche Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellenden. Darüber hinaus werden objektbezogene Unterlagen benötigt.

Da im Regelfall vor der Antragstellung eine ausführliche Beratung durch die Sachbearbeitung erfolgt, können in Absprache entsprechende Gesprächstermine vereinbart werden. Bei einer Kontaktaufnahme kann Ihnen ggf. bereits mitgeteilt werden, welche Unterlagen von Ihnen für die Antragstellung mitzubringen sind bzw. ob eine persönliche Vorsprache in dem konkreten Fall unabdingbar ist. Erfahrungsgemäß können in solchen Beratungsgesprächen bereits viele Fragen beantwortet werden. Aus diesem Grunde werden Spielhallenanträge nicht postalisch versandt.


Kosten / Gebühren

Für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis fällt eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00 und 5.000,00 Euro an. Der Betrag ist vor der Erlaubniserteilung zu zahlen.


Ansprechperson

Jana Nowak
Sachbearbeiterin
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Rathausplatz 1, Zimmer 016
Tel.: 02307/965-364
Fax: 02307/965-455
E-Mail: j.nowak@bergkamen.de

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