Schankerlaubnis / Gaststättenerlaubnis (Konzession)

Sie betreiben ein Gaststättengewerbe, sofern Sie im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Das Gaststättengesetz unterscheidet hierbei zwischen verschiedenen Betriebsarten (u.a. Bar, Kneipe, Diskothek, Restaurant, Teestube). Sobald Sie in Ihrer Gaststätte alkoholische Getränke ausschenken wollen, ist eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) erforderlich (Schankerlaubnis). Erlaubnisfrei ist lediglich der Ausschank von ausschließlich alkoholfreien Getränken.

Die zu erteilende Erlaubnis ist sowohl objekt- als auch personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn die Eignung der Räumlichkeiten und die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen wird. Aus diesem Grunde ist eine neue Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderen übernehmen, die Gaststätte um zusätzliche Räume oder Außenflächen erweitern oder eine weitere Gaststätte eröffnen wollen.

Schankerlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen (Gestattung)

Auch wer nur vorübergehend aus besonderem Anlass (z.B. Straßenfest, Volksfest, Vereinsfeier, Sportveranstaltung) alkoholische Getränke ausschenken möchte, benötigt eine Erlaubnis. Diese sogenannte Gestattung nach § 12 GastG kann allerdings unter erleichterten Bedingungen erteilt werden.

Notwendig ist ein formloser schriftlicher Antrag, der das Vorhaben näher beschreibt und Angaben zum Zeitrahmen sowie zum besonderen Anlass enthält. Den Vordruck für die Antragstellung finden Sie hier.

Der Antrag ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin beim Bürgerbüro, Sachgebiet Sicherheit und Ordnung, einzureichen.

Die Gebühren für eine Gestattung belaufen sich je nach Verwaltungsaufwand auf 25,00€ bis 200,00€.

Im Einzelfall kann es erforferlich sein, dass noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Sondernutzungserlaubnis, Ausnahmegenehmigung nach LImschG) eingeholt werden.


Benötigte Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Ausländern Nationalpass und ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Führungszeugnis (für Behörden)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (für Behörden)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unterrichtungsnachweis der IHK Dortmund über lebensmittelrechtliche Bestimmungen im Gaststättengewerbe (Terminvergabe erfolgt durch das Bürgerbüro, Sachgebiet Sicherheit und Ordnung)
  • Unterweisungsnachweis des Gesundheitsamtes Unna über die Tätigkeitsverbote und Pflichten nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Nutzflächenberechnung und Grundrisszeichnung aller Betriebsräume durch einen Architekten oder eine Fachfirma im Maßstab 1:100 in zweifacher Ausfertigung (Betriebsräume sind farblich zu kennzeichnen), ggf. Baugenehmigung
  • Kopie des Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrags über die Räumlichkeiten bzw. Grundbuchauszug bei Eigentum
  • ggf. Sondernutzungserlaubnis

Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person (z. B. GmbH) sind zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister sowie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person vorzulegen.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.


Kosten / Gebühren

  • niedriger Verwaltungsaufwand: 300,00€
  • mittlerer Verwaltungsaufwand: 600,00€
  • hoher Verwaltungsaufwand: bis 1.200,00€ (Einzelfallentscheidung)
  • bei räumlicher und sachlicher Erweiterung: 200,00€
  • Fälle von besonders bedeutendem Umfang: bis 3.500,00€ (Einzelfallentscheidung)

Ansprechperson

Sonja Hampel
Sachbearbeiterin
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Erdgeschoss, Zimmer 017
Tel.: 02307/965-361
Fax: 02307/965-455
E-Mail: s.hampel@bergkamen.de

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