Ordnungsbehördliche Bestattungen

Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörigen) nach einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet und sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen.

Rangfolge nach dem Bestattungsgesetz NRW gem §8 BestG NRW:

  1. Ehegatten
  2. Lebenspartner
  3. volljährige Kinder
  4. Eltern
  5. volljährige Geschwister
  6. Großeltern
  7. volljährige Enkelkinder

Die Erdbestattung oder Einäscherung des/r Toten hat innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen beizusetzen (vgl. § 13 BestG NRW).

Kommen die bestattungspflichtigen Angehörigen dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung zu veranlassen.
Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten Ersatzvornahme. Die Ordnungsbehörde bestattet den Verstorbenen anstelle und auf Kosten des/r Angehörigen und erlässt einen Kostenbescheid gegen den/die Bestattungspflichtige/n.
Die Kosten der ordnungsbehördlichen Bestattungen setzen sich aus den Bestattungskosten und den Verwaltungsgebühren von bis zu 360,00 € zusammen.

Hinweis: Sowohl die Weigerung der Bestattungspflicht nachzukommen, als auch die nicht rechtzeitige Veranlassung der Bestattung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 € geahndet werden können.
Sollten Angehörige auf Grund mangelnder finanzieller Mittel nicht in der Lage sein, eine Bestattung zu veranlassen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt des Kreises Unna nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches gestellt werden.


Ansprechperson

Patrick Gundlach
Sachbearbeiter
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Erdgeschoss, Zimmer 015
Tel.: 02307/965-255
Fax: 02307/965-455
E-Mail: p.gundlach@bergkamen.de

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