Jugendschöffe (Wie werde ich Jugendschöffe?)

Voraussetzungen für das Schöffenamt

Schöffen sind ehrenamtliche Richter („Richter ohne Robe“), die als Laien, ohne juristische Vorbildung, jedoch mit dem gleichen Stimmrecht wie die Berufsrichter, gemeinsam mit diesen die Tat eines Angeklagten beurteilen und ein Strafmaß festlegen.

Gesetzliche Voraussetzungen für das Schöffenamt
  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinnes des Art. 116 I Grundgesetz besitzen.
  • Sie dürfen nicht infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein.
  • Gegen Sie darf kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schweben, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • Weiterhin sollen Sie zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in Bergkamen wohnen.
Gem. § 33 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sollen zum Schöffen nicht berufen werden:
  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden
  • Personen die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
Als Schöffin/Schöffe sollten Sie bestimmte persönliche Fähigkeiten mitbringen:
  • Soziales Verständnis
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • Logisches Denkvermögen und Intuition
  • Berufliche Erfahrung
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kenntnisse über die Grundlagen des Strafverfahrens
  • Mut zum Richten
  • Gerechtigkeitssinn
  • Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit

Als Jugendschöffin bzw. -schöffe sollen nur erzieherisch befähigte und in der der Jugenderziehung erfahrene Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.
Über die Aufnahme von Personen in die Schöffenvorschlagsliste (Erwachsenenrecht) entscheidet der Rat der Stadt Bergkamen in einer nicht öffentlichen Sitzung, über die Vorschlagsliste der Jugendschöffinnen und- schöffen der Jugendhilfeausschuss.
Die beschlossene Vorschlagsliste wird zunächst für eine Woche durch Auslegung zu jedermanns Einsicht gegeben. Jede Person hat sodann die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, falls Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden, die nicht für das Schöffenamt geeignet sind.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Vorschlagsliste und eventuell eingelegte Einsprüche an das Amtsgericht übersandt.
Dort tritt ein Schöffenwahlausschuss zusammen und wählt aus der Vorschlagsliste die erforderliche Zahl der Schöffen.
Weitere Informationen zum Schöffenamt erhalten Sie unter www.schoeffen.de.


Benötigte Unterlagen

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Familienname
  • Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet
  • Vorname
  • Geburtsort
  • Geburtstag
  • Beruf, bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereiches
  • Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer

Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben, setzen Sie sich bitte direkt mit dem Jugendamt unter der u. a. Telefonnummer in Verbindung.

Die Wahl zur Jugendschöffin oder zum Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024-2028 ist abgeschlossen. Bewerbungen für die künftige Amtsperiode mit Beginn 2029 sind erneut wieder ab 2028 einzureichen.


Ansprechperson

Markus Heinert
Sachbearbeiter
Zimmer 208
Tel.: 02307/965-269
Fax: 02307/69299
E-Mail: m.heinert@bergkamen.de

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