Informationszugang nach IFG.NRW
Das beim Datenschutz beschriebene "informationelle Selbstbestimmungsrecht" des Einzelnen wird seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG-NRW) ab 01.01.2002 um ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürgerinnen und Bürger, das den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen gewährleistet, erweitert.
Ein freieres Informationszugangsrecht des Einzelnen über die Tätigkeit der Verwaltung soll das Prinzip einer offenen Verwaltung dokumentieren, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht. Mit dem Gesetz wird das Bedürfnis von Bürgerinnen und Bürgern nach Mitwirkung und Kontrolle des Verwaltungshandelns verbessert. Begrenzt wird der Anspruch auf freien Informationszugang durch
- den Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung z. B. bei laufenden Verwaltungsverfahren,
- den Schutz der behördlichen Entscheidungsprozesse,
- den Schuz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und
- den Schutz personenbezogener Daten.
Auskünfte nach dem IFG.NRW sind gebührenpflichtig.
Anträge über Auskünfte nach dem DSG.NRW oder Informationen nach dem IFG.NRW können schriftlich, mündllich oder in elektronischer Form gestellt werden.
Ansprechperson
Datenschutzbeauftragter
Zentrale Dienste -Organisation-
Tel.: 02307/965-0
E-Mail: datenschutzbeauftragter@bergkamen.de