Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine Abgabe, die das Halten von Hunden zu persönlichen Zwecken im Gemeindegebiet besteuert. Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.

Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat (Hundehalter). Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halter/innen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als Gesamtschuldner. Beispiele: Ehegatten, Lebenspartner/innen in eingetragener Lebenspartnerschaft, Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft usw.

Die Steuerpflicht des Hundehalters beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

Jeder Halter ist verpflichtet, den Hund unabhängig vom Zweck der Haltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder persönlich an- bzw. abzumelden.

Die Hundesteuer wird durch einen Hundesteuerbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr (Steuerjahr = Kalenderjahr) bekannt gegeben wird.
Besteht die Steuerpflicht für das gesamte Kalenderjahr, so wird die Steuer am 01.07. jeden Jahres mit dem Jahresbetrag fällig.

Informationen zum Landeshundegesetz NRW finden Sie hier.

Die dazugehörige Satzung finden Sier hier.

Steuermaßstab und Steuersatz

  • Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

    a) ein Hund gehalten wird 96,00 €,
    b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 € je Hund,
    c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 120,00 € je Hund.

  • Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam gefährliche Hunde gemäß § 3 des Landeshundegesetzes NRW gehalten werden,

    a) bei einem Hund 420,00 €,
    b) bei zwei Hunden 492,00 € je Hund,
    c) bei drei und mehr Hunden 564,00 € je Hund.

  • Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam Hunde gehalten werden, für die nach § 10 des Landeshundegesetzes NRW besondere Anforderungen geknüpft werden,

    a) bei einem Hund 222,00 €,
    b) bei zwei Hunden werden 258,00 € je Hund,
    c) bei drei oder mehreren Hunden 294,00 € je Hund.

Benötigte Unterlagen

Die Formulare zur An- und Abmeldung zur Hundesteuer finden Sie hier.


Ansprechperson

Angelika Bange
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 421
Tel.: 02307/965-471
Fax: 02307/69299
E-Mail: a.bange@bergkamen.de

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