Hunde (gefährliche)

Gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes NRW sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird. Hierzu gehören gemäß § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) die Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Kreuzungen hiernach sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine entsprechende Kreuzung nicht vorliegt.

Darüber hinaus kann im Einzelfall die Gefährlichkeit von Hunden festgestellt werden. Die Feststellung erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Das Halten eines gefährlichen Hundes ist beim Bürgerbüro -Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten- anzuzeigen. Zusätzlich ist gemäß § 4 LHundG NRW die schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. Diese Erlaubnis kann jedoch nur erteilt werden, wenn die den Antrag stellende Person

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
  • in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
  • sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
  • den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und
  • die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist.

Darüber hinaus wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

Zum Formularservice für die Hundeanzeige und den Antrag auf eine Hundehaltererlaubnis gelangen Sie hier.

Hinweis:
Die Anzeige des Hundes im Bürgerbüro, Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten, ersetzt nicht die Anmeldung im Steueramt und umgekehrt. Im Übrigen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Haltung von Hunden nicht anzeigt.


Benötigte Unterlagen

  • formloser Antrag und persönliche Vorsprache (dient gleichzeitig der Feststellung, ob der Hundehalter in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Sachkundebescheinigung eines amtlichen Tierarztes (u.a. Kreis Unna, Veterinäramt)
  • Führungszeugnis
  • Nachweis einer bestehenden Hundehalter-Haftpflichtversicherung (z.B. Versicherungspolice)
  • Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip (Chipnummer)
  • Nachweis der Sicherstellung, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen (erfolgt durch Ortsbesichtigung)
  • Nachweis eines besonderen privaten Interesses an der weiteren Haltung bzw. Feststellung eines öffentlichen Interesses

Kosten / Gebühren

  • Hundehaltererlaubnis zwischen 30,00€ und 100,00€

Ansprechperson

Heike Sohn
Sachbearbeiterin
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Erdgeschoss, Zimmer 017
Tel.: 02307/965-270
Fax: 02307/965-455
E-Mail: h.sohn@bergkamen.de

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Wichtige Information

Das Bürgerbüro ist umgezogen und befindet sich jetzt nördlich des Busbahnhofes im Rathausplatz 4, zwischen der Sparkasse und dem Kundencenter der GSW.