Grundsteuer
Voraussetzung für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid, der jedem Grundsteuerpflichtigen vom Finanzamt bekannt gegeben worden ist.
Einwendungen, die sich gegen die persönliche oder sachliche Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen richten, sind fristgerecht bei dem Finanzamt einzulegen, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat.
Die im Abgabenbescheid für die Berechnung der Grundsteuer angewendeten Hebesätze werden von der Stadt in der Hebesatzsatzung festgesetzt - die Hebesatzsatzung finden Sie in der Ortsrechtsammlung unter Finanzen.
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A (agrarisch - für Grundstücke der Landwirtschaft) und Grundsteuer B (baulich - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude).
Die Grundsteuer wird in der Regel per Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. fällig.
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres schriftlich gestellt werden.
Grundsteuerhebesätze der Stadt Bergkamen
- Grundsteuer A: 350 v. H.
- Grundsteuer B: 670 v. H.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel wird dem Steueramt Bergkamen durch das Finanzamt Hamm im Rahmen der Zurechnungsfortschreibung der neue Eigentümer bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben mit Wirkung zum 01. Januar des Folgejahres, da die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird.
Bei Vorlage von Auszügen des notariellen Kaufvertrages ist eine Umschreibung des Objektes auf den neuen Eigentümer zu dem vertraglich vereinbarten Eigentumsübergang möglich.
Die Auszüge des Kaufvertrages müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Käufers und des Verkäufers
- Lage des Objektes
- Datum des wirtschaftlichen Überganges (Angabe Datum der Kaufpreiszahlung bzw. wann der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wurde)
Bis zur erfolgten Umschreibung sind die Grundbesitzabgaben vom bisherigen Eigentümer anzufordern. Eine eventuelle Überzahlung wird nach der Verarbeitung des Eigentumswechsels ermittelt und ggf. von der Finanzbuchhaltung erstattet.
Vor dem Kauf eines Grundstücks wird vorsorglich empfohlen sicherzustellen, dass keine Zahlungsrückstände bei der Grundsteuer bzw. bei den Benutzungsgebühren bestehen. Der Erwerber haftet für rückständige Grundsteuern des laufenden Jahres und des Vorjahres; dies bedeutet, dass der Erwerber von der Gemeinde zur Zahlung herangezogen werden kann.
Gemäß § 12 Grundsteuergesetz (GrStG) ruht die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand (hier: das Grundstück). Weiterhin ruhen gemäß § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) auch grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Gemäß § 77 Abgabenordnung (AO) begründet dies für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz.
Ein Nachweis über den aktuellen Zahlungsstand sollte beim vorherigen Eigentümer angefordert werden.
Ansprechperson
Andrea Knäpper
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 422
Tel.: 02307/965-306
Fax: 02307/69299
E-Mail: a.knaepper@bergkamen.de
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer auf veralteten Werten beruhte und demnach nicht verfassungsgemäß war. Ausschlaggebend für das Urteil war die steuerliche Ungleichbehandlung von Grundvermögen.
Die Messbeträge wurden daher vom Finanzamt anhand der von den Grundstückseigentümer(inne)n eingereichten Steuererklärungen neu berechnet und werden erstmalig 2025 für die Grundsteuerberechnung zugrunde gelegt.
Der Rat der Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 entschieden, dass die Grundsteuerhebesätze in Bergkamen nicht erhöht werden. Sie betragen daher ab dem 01. Januar 2025:
- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 v. H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) 670 v. H.
Der zu zahlende Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem kommunalen Hebesatz. Die Stadt Bergkamen verzichtet auf eine aufkommensneutrale Berechnung, die zu denselben Steuereinnahmen wie bislang führen würde. Dadurch werden für dieses Jahr zugunsten der Grundstückseigentümer(innen) Mindereinnahmen in Kauf genommen. Falls sich der Grundsteuerbetrag im einzelnen Falle erhöhen sollte, liegt dies ausschließlich an einer Erhöhung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt.
Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:
- Bei Fragen oder Einwände bezüglich des neuen Grundstückswertes wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dies gilt auch für die Einlegung von etwaigen Rechtsbehelfen in diesem Zusammenhang. Die Stadt Bergkamen ist an die durch das Finanzamt festgesetzten neuen Grundsteuermessbeträge gebunden und berechnet die zu zahlende Grundsteuer auf dieser Grundlage. Diesbezügliche Einwände gegenüber der Stadt Bergkamen sind aufgrund der Bindungswirkung der von den Finanzämtern erlassenen Bescheide von der Stadt Bergkamen zurückzuweisen.
- Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid, zu Zahlung, Minderung sowie Erlass der Grundsteuer oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Stadt Bergkamen, Tel.: 02307/965-443 oder per E-Mail an steueramt@bergkamen.de.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Website der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de.
Hinweis: Sofern Sie bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, ist die Grundsteuer gleichwohl an die Stadt Bergkamen zu zahlen. Bei einer eventuellen Änderung der Bescheide des Finanzamtes wird dies automatisch von der Stadt berücksichtigt.
Ansprechperson
Christine Zschau
Sachgebietsleiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 423
Tel.: 02307/965-443
Fax: 02307/965-11-443
E-Mail: c.zschau@bergkamen.de
Hendrik Maaz
Sachbearbeiter
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 422
Tel.: 02307/965-307
Fax: 02307/69299
E-Mail: h.maaz@bergkamen.de