Grundsteuer

Grundsteuer

Voraussetzung für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid, der jedem Grundsteuerpflichtigen vom Finanzamt bekannt gegeben worden ist.
Einwendungen, die sich gegen die persönliche oder sachliche Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen richten, sind fristgerecht bei dem Finanzamt einzulegen, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat.
Die im Abgabenbescheid für die Berechnung der Grundsteuer angewendeten Hebesätze werden von der Stadt in der Hebesatzsatzung festgesetzt - die Hebesatzsatzung finden Sie in der Ortsrechtsammlung unter Finanzen.

Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A (agrarisch - für Grundstücke der Landwirtschaft) und Grundsteuer B (baulich - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude).

Die Grundsteuer wird in der Regel per Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. fällig.
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres schriftlich gestellt werden.

Grundsteuerhebesätze der Stadt Bergkamen

  • Grundsteuer A: 350 v. H.
  • Grundsteuer B: 670 v. H.

Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumswechsel wird dem Steueramt Bergkamen durch das Finanzamt Hamm im Rahmen der Zurechnungsfortschreibung der neue Eigentümer bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben mit Wirkung zum 01. Januar des Folgejahres, da die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird.

Bei Vorlage von Auszügen des notariellen Kaufvertrages ist eine Umschreibung des Objektes auf den neuen Eigentümer zu dem vertraglich vereinbarten Eigentumsübergang möglich.

Die Auszüge des Kaufvertrages müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Käufers und des Verkäufers
  • Lage des Objektes
  • Datum des wirtschaftlichen Überganges (Angabe Datum der Kaufpreiszahlung bzw. wann der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wurde)

Bis zur erfolgten Umschreibung sind die Grundbesitzabgaben vom bisherigen Eigentümer anzufordern. Eine eventuelle Überzahlung wird nach der Verarbeitung des Eigentumswechsels ermittelt und ggf. von der Finanzbuchhaltung erstattet.
Vor dem Kauf eines Grundstücks wird vorsorglich empfohlen sicherzustellen, dass keine Zahlungsrückstände bei der Grundsteuer bzw. bei den Benutzungsgebühren bestehen. Der Erwerber haftet für rückständige Grundsteuern des laufenden Jahres und des Vorjahres; dies bedeutet, dass der Erwerber von der Gemeinde zur Zahlung herangezogen werden kann.
Gemäß § 12 Grundsteuergesetz (GrStG) ruht die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand (hier: das Grundstück). Weiterhin ruhen gemäß § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) auch grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Gemäß § 77 Abgabenordnung (AO) begründet dies für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz.
Ein Nachweis über den aktuellen Zahlungsstand sollte beim vorherigen Eigentümer angefordert werden.


Ansprechperson

Andrea Knäpper
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 422
Tel.: 02307/965-306
Fax: 02307/69299
E-Mail: a.knaepper@bergkamen.de

Grundsteuerreform

Ende Januar 2023 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die Stadt Bergkamen appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.

Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Stadt. Alle Einnahmen bleiben direkt vor Ort. Mit ihnen finanzieren wir unter anderem den Bau und Betrieb von Straßen, Schulen und Kindergärten. Auch sportliche und kulturelle Angebote sind auf die Einnahmen aus der Grundsteuer angewiesen.

Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer unter www.grundsteuer.nrw.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. Gemarkung, Bodenrichtwert oder Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster und den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder. Eine Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt ist daher nicht notwendig.

Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.nrw.de Erklär-Videos und Klick-Anleitungen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Formulare im Online-Finanzamt ELSTER leiten. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden.

Zudem sind Check-Listen und ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen auf dem Portal zu finden.

Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamts Hamm ist unter der Rufnummer 02381/918-1959 zu erreichen.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Die Stadt Bergkamen ist daran nicht beteiligt.
  • Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt. Für Bergkamen ist das Finanzamt Hamm zuständig.
  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise:
       • unbebaute Grundstücke
       • Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
       • betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum)
  • Im Mai und Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Schreiben ihres Finanzamts erhalten mit Daten und Informationen, die sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert). Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden.

Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, können die Daten auch im digitalen Grundsteuerportal abgerufen werden. Dies ist erreichbar unter www.grundsteuer.nrw.de. Ein Anruf oder eine Abfrage dieser Daten bei den Katasterämtern ist nicht nötig.

Möglichkeiten der Abgabe:

  • Online mit ELSTER: elster.de
  • Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
  • Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.


Serviceangebote der Finanzverwaltung:

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.


Ansprechperson

Christine Zschau
Sachgebietsleiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 423
Tel.: 02307/965-443
Fax: 02307/965-11-443
E-Mail: c.zschau@bergkamen.de

Hendrik Maaz
Sachbearbeiter
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 422
Tel.: 02307/965-307
Fax: 02307/69299
E-Mail: h.maaz@bergkamen.de

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Das Bürgerbüro ist umgezogen und befindet sich jetzt nördlich des Busbahnhofes im Rathausplatz 4, zwischen der Sparkasse und dem Kundencenter der GSW.