Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinden bei und ist eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen.

Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.

Das Besteuerungsverfahren selbst zerfällt in zwei Teile; einmal in die Ermittlung und Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen in Form eines Gewerbesteuermessbetrages durch das zuständige Finanzamt und der hierauf beruhenden Festsetzung der Gewerbesteuer selbst durch die Gemeinde.

Die Steuerfestsetzung der Gemeinde erfolgt durch Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz und wird dem Steuerpflichtigen in Form eines Gewerbesteuerbescheides übermittelt.

Der Hebesatz wird von der Gemeinde durch eine Satzung geregelt. Zurzeit beträgt der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Bergkamen 480 v. H. - die Hebesatzsatzung finden Sie in der Ortsrechtsammlung unter Finanzen.


Vollziehungsaussetzung

Die Vollziehung eines Bescheides kann nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der bestrittenen Gewerbesteuerfestsetzung bestehen. Die Gemeinde ist hierbei grundsätzlich an die Entscheidungen des Finanzamtes gebunden. Der Gewerbesteuerbescheid beruht auf den Feststellungen des Gewerbesteuermessbescheides oder des Zerlegungsbescheides (Grundlagenbescheid), so dass der Rechtsbehelf beim zuständigen Finanzamt einzulegen und die Vollziehung zu beantragen ist.

Soweit das Finanzamt die Vollziehung des Grundlagenbescheides aussetzt, ist auch die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides auszusetzen. Die Vollziehungsaussetzung kann jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Hierüber entscheidet die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.

Wenn der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid endgültig keinen Erfolg hat, sind ausgesetzte Gewerbesteuerforderungen zu verzinsen.


Ansprechperson

Angelika Bange
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 421
Tel.: 02307/965-471
Fax: 02307/69299
E-Mail: a.bange@bergkamen.de

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