Geldspielgeräte (Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort)

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit einer Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, benötigt von der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Diese sogenannte Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) ist sowohl objekt- als auch personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn der Aufsteller im Besitz einer Aufstellerlaubnis ist und der Betrieb die Voraussetzungen für das Aufstellen von Spielgeräten erfüllt.

Daher ist bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers oder bei einer wesentlichen Veränderungen des Aufstellortes eine neue Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes erforderlich. Werden Geräte an einem bereits bestätigten Ort vom gleichen Aufsteller ausgetauscht, ist hingegen keine neue Bestätigung erforderlich.

Mögliche Aufstellorte und Anzahl der erlaubten Spielgeräte

Wo und wie viele Spielgeräte im Einzelfall aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV).

Nach dieser Verordnung dürfen Geldspielgeräte nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.

Als Aufstellungsort ausdrücklich ausgeschlossen sind z.B. Trinkhallen, Eisdielen und Betriebe in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt sowie Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Sport- oder Jugendheimen oder Badeanstalten befinden. Betriebe, für die keine Erlaubnis §2 Gaststättengesetz erteilt wurde, sind ebenfalls ungeeignete Aufstellungsorte.

In Gaststätten sind höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.


Benötigte Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag mit der Angabe der Betriebsstätte (Anschrift, Art), des Aufstellers (Name, Anschrift) und Anzahl der aufzustellenden Spielgeräte
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Ausländern ggf. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
  • Gewerbeanmeldung der Hauptniederlassung (Automatenaufsteller)
  • Aufstellerlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten gemäß § 33c Abs. 1 GewO

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind ggf. weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich.


Kosten / Gebühren

Für die Bestätigung werden Gebühren erhoben. Diese sind abhängig von der Art des Betriebes und der Anzahl der Geräte.

Gebühren:

  • für Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher: 50,00€
  • für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe: 250,00€
  • für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen je Spielgerät: 50,00€

Ansprechperson

Sonja Hampel
Sachbearbeiterin
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Erdgeschoss, Zimmer 017
Tel.: 02307/965-361
Fax: 02307/965-11455
E-Mail: s.hampel@bergkamen.de

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