Geldspielgeräte (Aufstellerlaubnis)
Wer als Automatenaufsteller gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis gemäß § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO).
Diese Aufstellerlaubnis ist personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen wird.
Die Erlaubnis kann unbeschränkt, d.h. mit bundesweiter Gültigkeit, ausgestellt werden oder aber freiwillig beschränkt auf einen bestimmten Geltungsbereich (Stadtbereich, konkreter Aufstellungsort).
Zusätzlich zur Aufstellerlaubnis benötigt der Aufsteller für jeden Ort, an dem Spielgeräte aufgestellt werden sollen, eine sogenannte Geeignetheitsbestätigung. Darin wird bescheinigt, dass der beabsichtigte Aufstellungsort für die Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet ist und den Vorschriften der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) entspricht.
In dieser Verordnung ist u.a. geregelt, wo und wie viele Spielgeräte im Einzelfall aufgestellt werden dürfen und welche Mindestabstände zwischen Geldspielgeräten einzuhalten sind.
Benötigte Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag
- gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Ausländern ggf. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
- Führungszeugnis des Antragstellers (für Behörden)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers (für Behörden)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes über den Antragsteller
- Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts des für den Wohnort bzw. die gewerbliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Amtsgerichts
- Unterrichtungsnachweis für Spielgeräteaufsteller
- Betriebliches Sozialkonzept
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind ggf. weitere Unterlagen und Nachweise über das Unternehmen erforderlich (z.B. Handelsregisterauszug, Gewerbezentralregisterauszug, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Kosten / Gebühren
Für die Aufstellerlaubnis werden Gebühren erhoben. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 100,00€ und 1.800,00€
- bei freiwilliger Beschränkung des Geltungsbereiches auf einen eigenen konkreten Aufstellungsort: 500,00€
- bei freiwilliger Beschränkung des Geltungsbereiches auf das Stadtgebiet: 2.000,00€
- unbeschränkt, d.h. bundesweite Gültigkeit: 5000,00€
Ansprechperson
Sonja Hampel
Sachbearbeiterin
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Erdgeschoss, Zimmer 017
Tel.: 02307/965-361
Fax: 02307/965-11455
E-Mail: s.hampel@bergkamen.de