Entwässerungsgebühren

Allgemeines

Nach der zurzeit gültigen Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen werden die Entwässerungsgebühren getrennt nach Abwasser und Niederschlagswasser berechnet.

Abwasser

Die Entwässerungsgebühr für Abwasser wird grundsätzlich nach dem Frischwasserverbrauch des vorletzten Kalenderjahres berechnet. (z.B. Frischwasserverbrauch 2022 = Abwasserwert 2024)

Die Daten zum Frischwasserverbrauch werden von den GSW Gemeinschaftsstadtwerken GmbH Kamen - Bönen - Bergkamen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung übermittelt. Die Stadt erhält in der Regel im Mai bzw. Juni eines Jahres auf elektronischem Weg die Verbrauchswerte der Bergkamener Haushalte für das vorangegangene Jahr. Zu diesem Zeitpunkt sind die Grundbesitzabgabenbescheide bereits bekanntgegeben, so dass die aktuellen Werte erst im darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden.
Beispiel: Der Wasserverbrauch des Jahres 2022 wird vom Wasserversorger mit Rechnung aus Februar 2023 abgerechnet. Die Stadt erhält die Werte im Sommer 2023 und setzt auf Basis dieser Werte die Abwassergebühr nach Verbrauch für das Jahr 2024 fest.

Ausnahme:
Bei Neubauten bzw. Neueigentümern wird die Benutzungsgebühr unter Berücksichtigung einer Jahresmenge von 45 m³ pro Person für die ersten drei Erhebungszeiträume geschätzt und vorläufig festgesetzt. Nach Bekanntgabe einer tatsächlichen Verbrauchsmenge erfolgt eine Berichtigungsveranlagung. Eine Umstellung vom Schätzwert auf den Echtverbrauch ist erst möglich, wenn ein repräsentativer Verbrauchszeitraum von mehr als 6 Monaten vorliegt. In diesen Fällen wird der Verbrauch auf 365 Tage hochgerechnet, um den Jahreswert zu ermitteln.
Mehrbeträge werden dann nachgefordert, bzw. Minderbeträge erstattet.

Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser. Solange Angaben über den tatsächlichen Verbrauch noch nicht vorliegen, wird von einem Schätzwert von 45 Kubikmeter pro Jahr und Person ausgegangen.

Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2024 jährlich:

  • je Kubikmeter Abwasser: 4,67 €

  • je Kubikmeter Abwasser: 2,76 €

    für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden,

  • je Kubikmeter Abwasser: 1,91 €

    für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben werden.

Ansprechperson

Andrea Knäpper
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 422
Tel.: 02307/965-306
Fax: 02307/69299
E-Mail: a.knaepper@bergkamen.de

Wasserschwundmengen

Information über Wasserschwundmengen (z. B. Teichbefüllung, Gartenbewässerung)

Für Wassermengen, die auf dem Grundstück anderweitig verbraucht oder zurückgehalten werden und nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden, sind auf schriftlichen Antrag keine Abwassergebühren zu bezahlen. Eine Bagatellregelung für Wasserschwundmengen existiert seit dem Urteil des OVG NRW vom 03.12.2012 nicht mehr.
Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Zum Nachweis ist eine auf Kosten des Grundstückseigentümers eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung (z. B. geeichter Wasserzähler) erforderlich. Der Zähler muss nicht zwingend verplombt werden. Der Einbau der zusätzlichen Wasseruhr ist beim Steueramt schriftlich (siehe Vordruck) anzuzeigen. Die Stadt behält sich vor, in Einzelfällen den ordnungsgemäßen Einbau und die Eichung der zusätzlichen Wasseruhr zu kontrollieren.
Die sogenannten Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr mit dem entsprechenden Formular bis zum 28.02 des Folgejahres beim Steueramt bekannt zu geben. Dies gilt auch, wenn in einem Jahr keine Wasserschwundmenge (sogenannte Null-Menge) angefallen ist. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung von Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist).
Bei der erstmaligen Anzeige eines Wasserzählers und auch für die darauffolgenden Mitteilungen der Zählerstände, ist die ergänzende Vorlage eines aktuellen Bildes erforderlich, um Ablesefehler auszuschließen.

Frischwasser, welches in Schwimmbecken jeglicher Art eingeleitet wird, ist als Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzustufen. Diese Einstufung resultiert daraus, dass das Frischwasser durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert worden ist mit der rechtlichen Konsequenz, dass dieses "Badewasser" im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen ist. Frischwasser, welches zur Befüllung der Schwimmbecken verwendet worden ist, ist daher vom Frischwasser-Abzug grundsätzlich ausgeschlossen, weil es als Schmutzwasser zu entsorgen ist. Insbesondere kann dieses Beckenwasser, was regelmäßig unter anderem mit Zusatzstoffen wie z.B. Chlor versetzt ist, nicht zur Garten- bzw. Grünanlagenbewässerung eingesetzt werden, weil dieses als eine gesetzeswidrige Schmutzwasserbeseitigung anzusehen ist.

Somit ist die Befüllung von Schwimmbecken nicht über den Wasserzähler für die Wasserschwundmengen zu erfassen.

Bei Neuinstallationen von Zählern im Jahr 2024 entsteht die Gebührenersparnis im Jahr 2026. Die Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühr bildet der Frischwasserbrauch des Vorvorjahres.

Hinweis:
Es wird empfohlen, im Vorfeld die Kosten für den Zähler im Verhältnis zur möglichen Einsparung zu vergleichen. Ein Austausch des Zählers ist nach spätestens sechs Jahren erforderlich, da nach dieser Zeit die Eichung abläuft.

Zur besseren Übersicht wird auf die tabellarische Darstellung zum Thema Wasserschwundmengen verwiesen. Diese finden Sie hier.

Die nötigen Formulare finden Sie hier.


Ansprechperson

Susanne Lütgebaucks
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 421
Tel.: 02307/965-344
E-Mail: s.luetgebaucks@bergkamen.de

Regenwassernutzungsanlagen

Information über Regenwassernutzungsanlagen

Regenwassernutzungsanlagen sind Betriebswasseranlagen zur Nutzung von Regenwasser, welches gesammelt und z.B. für die Toilettenspülung oder die Waschmaschine genutzt wird. Auffangbehälter, die lediglich der Gartenbewässerung dienen, zählen nicht dazu.

Die aus Regenwassernutzungsanlagen der städtischen Kanalisation zugeleitete Wassermenge ist für die Berechnung der Abwassergebühren der verbrauchten Frischwassermenge hinzuzurechnen, da das Regenwasser durch den häuslichen oder gewerblichen Gebrauch zu Schmutzwasser wird.

Aus diesem Grunde ist der Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage durch den Grundstückseigentümer beim Steueramt der Stadt Bergkamen auf amtlichen Vordruck anzuzeigen. Weiterhin ist die eingeleitete Wassermenge durch einen separaten, geeichten Zwischenzähler zu erfassen und jährlich bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres dem Steueramt der Stadt Bergkamen mitzuteilen. Hierzu ist zwingend der im Bereich "Formulare -> Entsorgung" hinterlegte Vordruck zu verwenden und zum Nachweis ein Foto des Zählerstandes beizufügen.

Seit dem 01.01.2023 kann für Flächen, die an eine qualifizierte Regenwassernutzungsanlage angeschlossen sind, auf Antrag die Niederschlagsentwässerungsgebühr um 50 % vermindert werden. Eine qualifizierte Regenwassernutzungsanlage ist eine Anlage, die mindestens ein Fassungsvolumen von 4 Kubikmetern und ein Rückhaltevolumen von 30 Litern je angeschlossenen Quadratmeter aufweist.

Die nötigen Formulare finden Sie hier.


Ansprechperson

Susanne Lütgebaucks
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 421
Tel.: 02307/965-344
E-Mail: s.luetgebaucks@bergkamen.de

Niederschlagswasser

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.

Die Flächen werden im Wege einer Selbstauskunft der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der relevanten Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen.
Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung schriftlich anzuzeigen.

Seit dem 01.01.2023 kann bei einer lückenlosen Dachbegrünung mit einer Aufbaustärke von mindestens 10 cm die anzurechnende Dachfläche auf Antrag um 50 % reduziert werden.

Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2024 jährlich:

  • je Quadratmeter bebauter und / oder befestigter Fläche: 1,80 €

    für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden,

  • je Quadratmeter bebauter und / oder befestigter Fläche: 1,33 €

    für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben werden,

  • je Quadratmeter bebauter und / oder befestigter Fläche: 0,47 €

Ansprechperson 1


Hendrik Maaz
Sachbearbeiter
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 422
Tel.: 02307/965-307
Fax: 02307/69299
E-Mail: h.maaz@bergkamen.de

Ansprechperson 2


Andrea Knäpper
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 422
Tel.: 02307/965-306
Fax: 02307/69299
E-Mail: a.knaepper@bergkamen.de

Abwassergebührenhilfe 2024

Zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren hat das Land NRW eine pauschale Zuweisung gewährt. Die Stadt Bergkamen erhält für das Jahr 2024 eine Abwassergebührenhilfe, die an die Gebührenpflichtigen weiterzuleiten ist. Eine Verrechnung mit den aktuellen Gebührensätzen ist nicht möglich. In den Grundbesitzabgabenbescheiden werden daher jeweils separate Erstattungspositionen ausgewiesen.

Abwasser:

Die Abwassergebührenhilfe 2024 beträgt jährlich:

  • je Kubikmeter Abwasser: 0,07 €

  • je Kubikmeter Abwasser: 0,03 €

    für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden

  • je Kubikmeter Abwasser: 0,04 €

    für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben werden

Niederschlagswasser:

Die Abwassergebührenhilfe 2024 beträgt jährlich:

  • je Quadratmeter bebauter und / oder befestigter Fläche: 0,04 €

  • je Quadratmeter bebauter und / oder befestigter Fläche: 0,03 €

    für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden

  • je Quadratmeter bebauter und / oder befestigter Fläche: 0,01 €

    für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben werden

Ansprechperson

Andrea Knäpper
Sachbearbeiterin
Amt für Finanzen und Steuern
4. Etage, Zimmer 422
Tel.: 02307/965-306
Fax: 02307/69299
E-Mail: a.knaepper@bergkamen.de


Die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung finden Sie in der Ortsrechtsammlung unter Öffentliche Einrichtungen - Abfall, Abwasser, Friedhof, Straßenreinigung.

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