Bestattungsfristverlängerung
Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) legt in § 13 Abs. 3 Fristen für Erdbestattungen und Einäscherungen fest. Demnach muss jeder Leichnam innerhalb von zehn Tagen nach dem Tode erdbestattet oder eingeäschert werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
Die hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragte können bei der örtlichen Ordnungsbehörde eine Verlängerung der gesetzlichen Bestattungsfrist beantragen, wenn aus nachvollziehbaren Gründen die Bestattung innerhalb der vorgesehenen Fristen im Einzelfall nicht möglich ist.
Benötigte Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Sterbeurkunde
- Bescheinigung der ordnungsgemäßen Kühlung der Leiche bzw. Aufbewahrung der Totenasche des beauftragten Bestattungsunternehmens
Kosten / Gebühren
Für die Bestattungsfristverlängerung wird gemäß Tarifstelle 12.1.11.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) eine Gebühr in Höhe von 25,00 € bis 40,00 € erhoben.
Ansprechperson
Stefan Klement
Sachbearbeiter
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Sicherheit und Ordnung
Erdgeschoss, Zimmer 015
Tel.: 02307 / 965-255
Fax: 02307 / 965-455
E-Mail: s.klement@bergkamen.de