Ausweispflicht (Befreiung von der)
Die Personalausweisbehörde kann unter bestimmten Vorraussetzungen Personen von der Ausweispflicht befreien. Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist z.B. möglich für Personen, die dauerhaft bettlägerig oder schwer pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus oder die Einrichtung nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhafte Personen).
Den schriftlichen Antrag kann der gesetzliche Betreuer, ein naher Angehöriger (z. B. Ehegatte, Sohn, Tochter) oder ein Bevollmächtigter stellen. Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen oder abhandengekommen sind/ist. Die Mitteilung über die Ausweisbefreiung wird schriftlich erteilt. Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc.
Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden, z.B. durch Beantragung eines neuen Ausweisdokuments. Die Bescheinigung über die Ausweisbefreiung wird dann eingezogen.
Benötigte Unterlagen:
- schriftlicher Antrag
- bisheriges Ausweisdokument der Person, die keinen Ausweis mehr benötigt
- Nachweis über den Gesundheitszustand vom/n Hausarzt/-ärztin, Pflegeheim oder Krankenhaus, z.B. Bescheinigung, ärztliches Attest oder Erklärung (vgl. Antrag Buchst. C)
- ggf. Bestellungsurkunde des Betreuers/der Betreuerin
- ggf. öffentlich beglaubigte Vollmacht mit Nachweis des Arztes/der Ärztin über die Handlungs- und Einwilligungsunfähigkeit
- ggf. gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag stellt (Betreuer/in, Bevollmächtigte/r)
Kosten / Gebühren:
Die Ausweisbefreiung ist kostenlos.
Ansprechperson
Team des Bürgerbüros
Sachbearbeiter / Sachbearbeiterin
Bürgerdienste, Ordnung und Soziales
Bürgerbüro/Standesamt
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