Erzieherische Hilfen

Gem. § 27 SGB VIII  hat ein Personensorgeberechtigter  "Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet oder notwendig ist".

Ob Hilfe zur Erziehung geleistet wird und welche Form am besten geeignet ist, die erzieherischen Defizite zu beheben,  entscheidet der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) auf schriftlichen Antrag nach Prüfung und Würdigung der Gesamtsituation.

Die Entscheidung über die Gewährung und den Umfang der erzieherischen Hilfe erfolgt in der Hilfeplankonferenz, an der  in der Regel auch die Antrag stellenden Eltern und der Jugendliche teilnehmen. Eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist die Bereitschaft der Personensorgeberechtigten und des Jugendlichen, an den Zielen des Hilfeplans aktiv mit zu arbeiten.

Erzieherische Hilfen können sein

  • Erziehungsberatung (§ 28)
  • Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
  • Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer (§ 30)
  • Sozialpädagogische Familienhilfe - SPFH - (§ 31)
  • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
  • Vollzeitpflege (§33)
  • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen (§ 34)
  • Intensive pädagogische Einzelbetreuung (§ 35)

und sonstige geeignete Maßnahmen, die dazu beitragen können, die erzieherischen Defizite zu beseitigen.

Die Personensorgeberechtigten werden an den Kosten der Hilfen zur Erziehung beteiligt.

Ansprechpartner im Rathaus ist der zuständige ASD-Sachbearbeiter.

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