UN-Behindertenrechtskonvention
UN-Behindertenrechtskonvention
Am 13. Dezember 2006 wurde in New York das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (United Nations – kurz: UN) verabschiedet. Vereinfacht wird dieses Übereinkommen auch UN-Behindertenrechtskonvention (kurz: UN-BRK) betitelt.
Geltung in Deutschland
2009 trat die UN-BRK in Deutschland in Kraft. Die UN-BRK schafft hierbei keine Sonderrechte, sondern verankert das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe als universelles Menschenrecht eines jeden Menschen (unabhängig seiner individuellen Voraussetzungen).
Rechte und Inklusion
Festgelegt werden hierbei grundlegende Rechte, die sich auf die verschiedensten Lebensbereiche wie Gesundheit oder Mobilität eines Menschen mit Behinderung beziehen. Grundgedanke der UN-BRK ist die Inklusion: Menschen mit Behinderung gehören von Anfang an mitten in die Gesellschaft.
Auf folgenden Seiten findet man mehr Informationen:
https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/un-brk/un-brk-node.html
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/die-un-brk
UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention heißt kurz UN-BRK.
Sie ist ein Vertrag der Vereinten Nationen.
Die Vereinten Nationen haben den Vertrag am 13. Dezember 2006 beschlossen.
Geltung in Deutschland
Der Vertrag ist in Deutschland seit 2009 gültig.
Sie gibt Menschen mit Behinderung grundlegende Rechte.
Diese Rechte sind keine Sonderrechte.
Sie sind für alle Menschen gleich.
Rechte und Inklusion
Die UN-BRK schützt viele Rechte.
Zum Beispiel Gesundheit und Mobilität.
Der Grundgedanke heißt Inklusion.
Das heißt: Menschen mit Behinderung gehören zur Gesellschaft.


