Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag SBGG erhält jede Person die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag und die Vornamen in den Personenstandsregistern durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern, wenn die gefühlte Geschlechtsidentität von dem Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern abweicht. Eine Änderung des Geschlechtseintrags ist nur in Verbindung mit einer gleichzeitigen Anpassung der Vornamen möglich, die dem gewählten Geschlecht entsprechen müssen.
Das Selbstbestimmungsgesetz SBGG tritt in zwei Stufen in Kraft.
Ab dem 01.08.2024 kann eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden.Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich (bitte mit einem vorab vereinbarten Termin !) erfolgen.
Die Erklärung selber kann erst ab dem 01.11.2024 abgegeben werden. Zwischen Anmeldung und Abgabe der Erklärung ist eine Frist von mindestens drei Monaten bis höchstens sechs Monaten einzuhalten.
Damit die Erklärung aufgenommen werden kann, müssen Sie einige Dokumente mitbringen, dazu gehören auf jeden Fall:
Es fallen folgende Gebühren an:
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