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Formulare im Bereich "Gewerbe / Ordnung / Verkehr"
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von 40 Zentimeter oder ein Gewicht von 20 Kilogramm erreichen, sind gemäß § 11 des Landeshundegesetzes NRW bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständig ist immer die Behörde, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).
Neben der Hundeanzeige ist auch der Nachweis einer Hunde-Haftpflichtversicherung, einer Mikrochipkennzeichnung und ein Sachkundenachweis für den Halter erforderlich.
Neben der Hundeanzeige ist auch der Nachweis einer Hunde-Haftpflichtversicherung, einer Mikrochipkennzeichnung und ein Sachkundenachweis für den Halter erforderlich.
Die Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bulterrier und Bullterrier gelten gemäß § 3 des Landeshundegesetz NRW als gefährliche Hunde. Darüber hinaus kann auch im Einzelfall die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt werden. Für die Haltung derartiger Hunde benötigen Sie eine Erlaubnis. Gleiches gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Für die Erlaubnis zur Hundehaltung ist der Nachweis einer Hunde-Haftpflichtversicherung, einer Mikrochipkennzeichnung, ein Sachkundenachweis für den volljährigen Halter und den volljährigen Führer des Hundes, ein Führungszeugnis des Halters sowie ein Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung erforderlich. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass Sie über eine artgerechte und ausbruchsichere Unterbringungsmöglichkeit für den Hund verfügen.
Für die Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu benötigen Sie laut § 10 des Landeshundegesetzes NRW eine Erlaubnis zur Hundehaltung. Gleiches gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Für die Erlaubnis zur Hundehaltung ist der Nachweis einer Hunde-Haftpflichtversicherung, einer Mikrochipkennzeichnung, ein Sachkundenachweis für den volljährigen Halter und den volljährigen Führer des Hundes sowie ein Führungszeugnis des Halters erforderlich. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass Sie über eine artgerechte und ausbruchsichere Unterbringungsmöglichkeit für den Hund verfügen.
Eine Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes wird aus besonderem Anlass auf Widerruf für einen vorübergehenden erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb erteilt. Der besondere Anlass kann jedoch nicht der Ausschank selbst sein, sondern zum Beispiel eine Kirmes, eine Traditionsveranstaltung, ein Schützenfest oder ein Vereinsjubiläum.
Mit dieser Gestattung wird ausschließlich der Ausschank von in der Regel alkoholischen Getränken gestattet, nicht jedoch die gesamte Veranstaltung. Diese ist gesondert anzuzeigen bzw. zu beantragen. Die Gestattung ist raum- und personenbezogen und kann mit Auflagen versehen werden.
Die Durchführung eines Brauchtumsfeuers wie z. B. Oster-, Johannis- oder Martinsfeuer ist anmeldepflichtig, d. h. anzeige- oder genehmigungspflichtig. Die Anmeldung muss schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Verbrennungstermin beim Bürgerbüro, Ordnungsangelegenheiten/Feuerwehr, der Stadt Bergkamen erfolgen. Zur Anzeige nutzen Sie bitte das hier hinterlegte Formular, das vollständig ausgefüllt dem Bürgerbüro, Ordnungsangelegenheiten/Feuerwehr, zuzuleiten ist.
Um die Belange der Gefahrenabwehr so früh wie möglich zu wahren, sollten Veranstaltungen mit mehreren hundert oder tausend Teilnehmern möglichst frühzeitig bei der Ordnungsbehörde angezeigt und ausführlich beschrieben werden. Erst durch die Anzeige und eine ausführliche Beschreibung der Veranstaltung wird die Ordnungsbehörde in die Lage versetzt, das konkrete Gefährdungspotenzial einstufen zu können. Je nach Bewertung können dann Abstimmungen mit anderen Sicherheitsbehörden (Polizei, Feuerwehr usw.) und ein Sicherheitskonzept notwendig werden.
Die Aufgabe eines Gewerbes (auch bei Verlegung in einen anderen Meldebereich) sowie der Austritt aus einer Personengesellschaft wie GbR, OHG, KG ist der zuständigen Behörde mit dem amtlichen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos schriftlich oder mit diesem Vordruck erfolgen. Zuständig ist immer die Behörde, in deren Gebiet ein solcher Betrieb seinen Sitz hat bzw. ein solcher Betrieb aufgegeben werden soll.
Die Gewerbe-Abmeldung ist gebührenfrei.
Der Beginn eines Gewerbes ist der zuständigen Behörde mit dem amtlichen Vordruck anzuzeigen. Dies gilt für Gewerbetreibende, die ein stehendes Gewerbe, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle betreiben. Der Eintritt in eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) ist ebenfalls anzumelden. Zuständig ist immer die Behörde, in deren Gebiet ein solcher Betrieb seinen Sitz hat.
Wer ein erlaubnispflichtiges Gewerbe oder ein Handwerk betreiben will, hat der Anzeige die entsprechende Erlaubnis nachzuweisen bzw. die Handwerkskarte vorzulegen.
Für die Empfangsbescheinigung der Gewerbe-Anmeldung werden Gebühren in Höhe von 26,00 € fällig.
Die Verlegung eines stehenden Gewerbes innerhalb des Meldebereiches sowie der Wechsel, die Änderung oder die Erweiterung der Betriebstätigkeit ist der zuständigen Behörde mit dem amtlichen Vordruck anzuzeigen. Zuständig ist immer die Behörde, in deren Gebiet der Betrieb seinen Sitz hat.
Für die Empfangsbescheinigung der Gewerbe-Ummeldung werden gebühren in Höhe von 26,00 € fällig.