Passangelegenheiten


Personalausweis und Reisepass

Wichtige Änderungen im Passrecht ab Juni 2012

Änderungen Passrecht.pdfÄnderungen Passrecht.pdf


Allgemeine Hinweise:
Das Auswärtige Amt in Berlin bietet im Internet aktuelle Informationen über die jeweils gültigen Einreisebestimmungen Ihres Urlaubslandes an:
www.auswaertiges-amt.de

Bei Reisen in die USA sollten unbedingt die aktuellen Einreisebestimmungen bei der zuständigen Botschaft erfragt werden.

Personalausweis

Der neue Personalausweis

Ab 01. November 2010 werden die bisherigen Personalausweise durch einen neuen Personalausweis abgelöst. Die Personalausweise nach dem alten Format werden aber auch nach dem 01. November 2010 ihre Gültigkeit behalten, so wie auf dem Dokument eingetragen.

Der Personalausweis ist in der Alltagswelt weit mehr als ein Ausweisdokument bei der Grenz- und Personenkontrolle. Wie schon der bisherige Ausweis enthält auch das neue Dokument zahlreiche Sicherheitsmerkmale. Diese Merkmale machten schon den bisherigen Ausweis zu einem fälschungssicheren Dokument. Diese Standards werden mit dem neuen Personalausweis nicht nur übernommen, sondern noch verbessert.

Wie selbstverständlich weisen sich mehr als 60 Millionen Bürgerinnen und Bürger mit dem Personalausweis in vielen Situationen des täglichen Lebens aus: beim Eröffnen eines Bankkontos, beim Einchecken in Hotels oder am Check-in-Schalter einer Fluggesellschaft. Der Ausweis wird jederzeit und überall akzeptiert, wenn sich Bürgerinnen und Bürger, Kundinnen und Kunden, Antragstellerinnen und Antragsteller identifizieren müssen.

Ihr neuer Personalausweis bietet Ihnen die Möglichkeit, die herkömmliche Nutzung von Ausweisen aus der „Papierwelt“ in die digitale Welt zu übertragen. Mit neu geschaffenen Funktionen bietet er Ihnen viele Einsatzmöglichkeiten vor allem im Internet.

Wenn Sie mehr über den neuen Ausweis mit seinen neuen Möglichkeiten erfahren möchten, können Sie sich im Internet auf der Seite www.personalausweisportal.de umfassend informieren.

Was ist neu?

Was ist die Online-Ausweisfunktion?

Wie funktioniert das Online-Ausweisen?

Was brauche ich, wenn ich diese Funktion nutzen möchte?

Wie kann ich den neuen Ausweis beantragen?

Was kostet der neue Ausweis und wie lange ist er gültig?

Was muss ich bei der Abholung beachten?

Was mache ich, wenn ich den Ausweis verloren habe?

Was mache ich, wenn ich noch weitere Fragen habe?

Was ist neu?

Neu ist das Scheckkartenformat und der integrierte kontaktlose Chip, der die biometrischen Daten (Personendaten, digitales Lichtbild und, - nur auf Wunsch -, zwei Fingerabdrücke) speichert.

Eine neue Möglichkeit ist das "Sich-online-Ausweisen", auch eID-Funktion (eID = electronic Identity) oder Online-Ausweisfunktion mehr genannt. Der Identitätsnachweis mit der eID-Funktion ermöglicht es Ihnen, sich im Internet sicher und eindeutig auszuweisen – im Sinne von „Das bin ich“.

Künftig können Sie über das Internet z.B. eine Versicherung abschließen, in Online-Shops einkaufen, Musik auf Ihren Computer laden oder auch Behördengänge und andere Verwaltungsangelegenheiten bei Ämtern und Behörden erledigen. Bequem, einfach und sicher mit dem neuen Personalausweis von zu Hause aus oder an speziell ausgerüsteten Automaten.

Eine weitere Neuerung ist die Unterschriftsfunktion (qualifizierte elektronische Signatur- QES). Mit ihr können Sie einfach und bequem online Verträge, Anträge und Urkunden unterzeichnen, die sonst nur per Schriftform rechtsverbindlich wären. Die elektronische Signatur dient also dazu, ein digital vorliegendes Dokument rechtsverbindlich zu unterzeichnen – im Sinne von „Das habe ich unterschrieben“. In ihrer Form der qualifizierten elektronischen Signatur ist die Unterschriftsfunktion des neuen Personalausweises der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Der neue Personalausweis ist für das digitale Unterschreiben vorbereitet. Wer diese Funktion nutzen möchte, kann ein Signaturzertifikat erwerben. Eine Liste von Anbietern solcher Zertifikate ist auf den Internetseiten zum neuen Personalausweis und der Bundesnetzagentur zu finden. Im Verlustfall oder bei Diebstahl des Personalausweises muss die Signaturfunktion bei diesen Anbietern separat gesperrt werden.
Anbieter von Zertifikaten für die digitale Unterschrift:
www.bundesnetzagentur.de

Informationen über Lesegeräte für die digitale Unterschrift:
www.bsi.bund.de

Was ist die Online-Ausweisfunktion?

Das Ausweisen im Internet und auch an Automaten kann zukünftig mit dem neuen Personalausweis erfolgen. Und dies so einfach und sicher, wie es das Vorzeigen des bisherigen Ausweises bereits heute ist.

Auch ohne persönlich anwesend zu sein, können Sie sich mit der Online-Ausweisfunktion (auch: eID-Funktion) überall dort eindeutig vorstellen, wo personalisierte – also direkt auf den einzelnen Nutzer zugeschnittene – Dienste angeboten werden. Mit Ihrem neuen Personalausweis und mit Ihrer persönlichen 6-stelligen PIN können Sie Ihre Identität in der elektronischen Welt einfach, sicher und zuverlässig belegen.

Mit der Online-Ausweisfunktion sind Ihre persönlichen Daten besser geschützt, da sich auch die Anbieter von Dienstleistungen ausweisen müssen. So verschafft Ihnen diese Funktion beispielsweise beim Online-Einkauf die Gewissheit, dass ihr Gegenüber im Internet auch wirklich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Seine Identität belegt er mittels eines staatlichen Berechtigungszertifikates. Phishing, also das Abfangen von Nutzerdaten mithilfe gefälschter Internet-Seiten, wird dann nicht mehr möglich sein.

Nutzbar ist die Online-Ausweisfunktion nur bei den Anbietern, die das Online-Ausweisen in ihren Diensten auch tatsächlich anbieten. Das können die Online-Services von privatwirtschaftlichen Unternehmen, wie Online-Shops, Banken, E-Mail-Anbietern oder sozialen Netzwerken sein. Aber auch Behörden werden in Zukunft das Online-Ausweisen im Rahmen ihrer E-Government-Dienstleistungen anbieten.

Das elektronische Ausweisen funktioniert aber nicht nur im Internet. Auch an Verkaufsautomaten für Fahrkarten, bei Mietservices für Autos und Fahrräder oder beim Einchecken im Hotel können Sie die Online-Ausweisfunktion Ihres neuen Personalausweises einsetzen.

Nicht alle Angebote im Internet oder an Automaten werden direkt mit der Einführung des neuen Personalausweises automatisch auf das neue Verfahren umgestellt. Vielmehr wird die Identifizierung mit der Online-Ausweisfunktion als sichere und komfortable Alternative zu bisherigen Anmelde- und Registrierungsverfahren angeboten werden.

Wie funktioniert das Online-Ausweisen?

Der neue Personalausweis kann bei der Nutzung von Dienstleistungen über das Internet notwendige Daten bereitstellen, wie zum Beispiel den Namen und die Anschrift des Ausweisinhabers. Solche Daten müssen häufig für die Erstregistrierung, zum Ausfüllen von Formularen und Anträgen oder zum Abschluss von Verträgen erhoben werden, damit der entsprechende Dienst überhaupt angeboten werden kann. Die Informationen werden mit der eID-Funktion schnell und fehlerfrei übertragen. Das mühselige Ausfüllen von Formularen, der Weg zum Amt oder die Eingabe von unnötigen persönlichen Daten entfällt.

Anbieter von Dienstleistungen weisen sich bei Ihnen über ein Berechtigungszertifikat aus. Dieses wird Ihnen angezeigt und enthält Informationen darüber, welche Daten, z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc. angefragt werden. Nur Sie als Nutzer der Dienstleistung entscheiden, ob Sie Ihre Daten übermitteln möchten, und wenn ja, welche. Die Freigabe der Daten erfolgt erst nach Eingabe Ihrer PIN.

Was brauche ich, wenn ich diese Funktion nutzen möchte?

Sowohl die Nutzung der Online-Ausweisfunktion als auch der Unterschriftsfunktion ist freiwillig. Sie entscheiden, ob Sie diese Funktionen nutzen möchten. Für die Verwendung zu Hause benötigen Sie die folgenden Komponenten:

Software

Damit eine Verbindung zwischen Computer und Ausweis ermöglicht wird, benötigen Sie eine Treiber-Software, die auf Ihrem Computer installiert werden muss.

Eine solche Software – die so genannte AusweisApp – können Sie ab November 2010 kostenlos herunterladen. Die AusweisApp gibt es für die folgenden Betriebssysteme:

· Windows XP, Windows Vista und Windows 7
· Mac OS X
· Linux für die Distributionen Ubuntu, OpenSuse und Debian

www.ausweisapp.bund.de

Lesegerät

Die wichtigste Komponente ist ein Kartenlesegerät, das für Karten mit kontaktloser Schnittstelle ausgelegt ist. Für die Online-Ausweisfunktion reicht ein so genanntes Basis-Lesegerät aus. Für die Unterschriftsfunktion ist ein so genanntes Komfortlesegerät mit eigenem Display und einem separaten Tastaturfeld ("PIN -Pad") zur Eingabe der Signatur-PIN nötig.

Lesegeräte erhalten Sie im Handel. Empfohlen werden vom BSI zertifizierte Kartenleser. Diese erkennt man am aufgedruckten Personalausweis-Logo.

Man unterscheidet drei Typen von Lesegeräten: Basis-Kartenleser, Standard-Kartenleser und Komfort-Kartenleser. Während Standard- und Komfortkartenleser über eine eigene Tastatur zur PIN-Eingabe verfügen, müssen Sie die PIN bei der Verwendung eines Basislesegeräts über Ihre Computertastatur oder eine Bildschirmtastatur eingeben. Komfortkartenleser unterstützen darüber hinaus auch die Unterschriftsfunktion des neuen Personalausweises.

Sicherheit von Lesegeräten

Wenn Sie unschlüssig sind, ob die Verwendung eines preisgünstigen Basislesegerätes ohne eigene Tastatur sicher genug ist, verwenden Sie bitte ein Standard- oder Komfortlesegerät oder nutzen Sie ausschließlich die mit der Maus bedienbare Bildschirmtastatur der AusweisApp. Wenn Ihr Rechner nicht durch einen aktualisierten Virenscanner, eine Firewall und aktuelle Betriebssystemsoftware geschützt ist, kann bei der Verwendung von Basislesern ggf. eine extra eingeschleuste Schadsoftware („Keylogger“) Ihre Tastatureingaben – und damit ggf. auch Ihre PIN – aufzeichnen und an Dritte übermitteln.

Allein durch das Mitlesen der PIN ist ein Missbrauch jedoch nicht möglich. Neben der Kenntnis der PIN muss der Angreifer dafür auch Zugriff auf den Ausweis selbst haben. Der Ausweis sollte daher immer sicher verwahrt werden. Dazu gehört auch, den Ausweis nur dann auf das Kartenlesegerät zu legen, wenn Sie ihn im Internet nutzen wollen.

PIN, PUK, und Sperrkennwort

Zu Ihrer Sicherheit: Notieren Sie PIN, PUK, Sperrkennwort – wenn überhaupt – keinesfalls auf dem Ausweis und bewahren Sie diese Daten und den Ausweis nicht zusammen auf.
PIN

(Geheimnummer)

Für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion benötigen Sie jedesmal Ihre 6-stellige PIN. Mit ihr geben Sie die Daten, die Sie an den Anbieter übermitteln, frei.

Die PIN erhalten Sie nach der Beantragung Ihres Ausweises per Post zusammen mit einer PUK und einem Sperrkennwort zugeschickt. Sie können die PIN jederzeit ändern: zu Hause an Ihrem eigenen Computer mit Lesegerät oder in der Personalausweisbehörde (z. B. Bürgerbüro Bergkamen)

Nach zweimaliger falscher Eingabe Ihrer PIN müssen Sie einen dritten Versuch durch das Eingeben der so genannten Zugangsnummer freischalten. Sie finden diese Nummer auf der Vorderseite Ihres Ausweises. Nach der dritten falschen Eingabe wird die Online-Ausweisfunktion sicherheitshalber blockiert. Die Blockierung können Sie mit der PUK aufheben.

Falls Sie ihre PIN vergessen haben, können Sie in Ihrer Personalausweisbehörde eine neue setzen lassen.

Wichtig: Die PIN in dem zugesandten Brief ist 5-stellig. Vor dem ersten Verwenden der Online-Ausweisfunktion müssen Sie diese in Ihre eigene, frei wählbare 6-stellige PIN umändern.

Die PIN ist nur Ihnen bekannt. Prägen Sie sich die PIN gut ein. Verwenden Sie bitte keine leicht zu erratende Zahlenkombination (also weder „123456“ noch Ihr Geburtsdatum) oder Zahlen, die auf dem Ausweis aufgedruckt sind.

Für die Nutzung der Unterschriftsfunktion benötigen Sie eine eigene Signatur-PIN Diese setzen Sie selbst, wenn Sie ein Signaturzertifikat auf Ihren Ausweis nachladen.

PUK

(Entsperrnummer)

Die PUK dient – wie Sie es von Ihrer Mobilfunkkarte schon kennen – zum Aufheben der Blockierung, wenn Sie Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben. Bitte beachten Sie, dass Sie die PUK nur maximal zehn Mal verwenden können. Danach kann die Sperrung nur noch in der Personalausweisbehörde nach Neusetzen der PIN aufgehoben werden.
SperrkennwortKommt Ihnen Ihr Personalausweis abhanden, müssen Sie zu Ihrer Sicherheit den Ausweis und seine Funktionen sperren lassen.

Die Sperrung der eID-Funktion können Sie über die telefonische Sperrhotline 0180-1-333 333 (3,9 ct/Minute aus dem deutschen Festnetz, maximal 42 ct/Minute aus dem Mobilfunknetz, Nummer auch aus dem Ausland erreichbar) oder in Ihrer Personalausweisbehörde vornehmen lassen. Hierzu benötigen Sie das Sperrkennwort. Das Sperrkennwort ist nur Ihnen und Ihrer Personalausweisbehörde bekannt.

Haben Sie sich zusätzlich für die Nutzung der Unterschriftsfunktion mit der elektronischen Signatur entschieden, beachten Sie bitte, dass Sie diese nur bei dem Anbieter sperren lassen können, bei dem Sie Ihr Signaturzertifikat erworben haben.





Wie kann ich den neuen Ausweis beantragen?

Der neue Personalausweis kann nur von Ihnen persönlich beantragt werden. Bereits bei der Antragstellung leisten Sie die Unterschrift für den Ausweis.
Auf Wunsch können Sie dann noch die Fingerabdrücke abgeben.
Daher ist eine Vertretung nicht möglich.

Zur Identifikation ist der Kinderausweis/Kinderreisepass oder der bereits im Besitz befindliche („alte“) Personalausweis mitzubringen.
Die Vorlage einer Geburts- oder Heiratsurkunde bzw. des Familienstammbuches ist notwendig.
Sollten Sie im Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten sein, wird ein Nachweis darüber benötigt, um Unstimmigkeiten bei der Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit auszuschließen.

Das Lichtbild sollte aus neuester Zeit, (d.h. möglichst nicht älter als 3 Monate), und entsprechend den Vorgaben der Bundesdruckerei in Berlin, biometrisch sein.
www.bundesdruckerei.de (eine Mustertafel hängt ebenfalls im Bürgerbüro aus).






Was kostet der neue Ausweis und wie lange ist er gültig?


Die Gebühren sind bereits bei Antragstellung zu entrichten.

- Ein Personalausweis ab dem 24. Lebensjahr kostet 28,80 € und ist 10 Jahre gültig.

- Ein Personalausweis unter dem 24. Lebensjahr kostet 22,80 € und ist 6 Jahre gültig.
Die bisherige erstmalige gebührenfreie Ausstellung vor dem 21. Lebensjahr entfällt.

- Der vorläufige Personalausweis kostet 10,00 € und ist bis zu 3 Monaten gültig.

- Das nachträgliche Einschalten der Online-Ausweisfunktion kostet 6,00 €.

- Das Ändern der PIN im Bürgerbüro kostet 6,00 €.

- Das Entsperren der Online-Ausweisfunktion kostet 6,00 €.






Was muss ich bei der Abholung beachten?


Sobald der Ausweis hergestellt ist und zur Abholung bereit liegt, bekommen Sie den sogenannten PIN- Brief mit den PIN- und PUK- Nummern und dem Sperrkennwort von der Bundesdruckerei zugeschickt.
Den Erhalt dieses Briefes müssen Sie bei der Abholung quittieren.

Der alte Personalausweis/Kinderausweis/Kinderreisepass ist bei der Abholung erneut vorzulegen. Das alte Dokument wird dann eingezogen, oder, falls Sie es wünschen, nur entwertet und wieder ausgehändigt.

Es wird eine Erklärung bezüglich Ihrer Entscheidung zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion aufgenommen. Falls Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen möchten, wird die Funktion unverzüglich ausgeschaltet. Das Wiedereinschalten dieser Funktion ist jederzeit möglich, aber dann gebührenpflichtig.

Die Abholung kann auch durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgen.

Wenn Sie die in dem PIN- Brief übermittelte Transport- PIN direkt in Ihre, ganz persönliche, sechsstellige PIN ändern möchten, können Sie dies bereits bei der Abholung im Bürgerbüro vornehmen.

Was mache ich, wenn ich den Ausweis verloren habe?

Ausweis weg? 0180-1-33 33 33

Ihr Ausweis ist Ihnen abhandengekommen?

Um einen Missbrauch des Personalausweises bei Diebstahl oder Verlust auszuschließen, sollten Sie die Online-Ausweisfunktion unverzüglich sperren lassen.

Am einfachsten geht das über die telefonische Sperrhotline unter der

Rufnummer 0180-1-33 33 33
(3,9 ct/Minute aus dem deutschen Festnetz, auch aus dem Ausland erreichbar, maximal 42 ct/Minute aus dem Mobilfunknetz).

Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht mehr verwendet werden.
Sollte Ihnen das Sperrkennwort abhandenkommen, können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, in der Sie Ihren Ausweis beantragt haben.
Hier sind aus Sicherheitsgründen das persönliche Erscheinen und der Nachweis Ihrer Identität notwendig.

Bitte beachten Sie: Als Ausweisinhaber sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises, egal ob die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet ist oder nicht, der zuständigen Personalausweisbehörde zu melden.

Sie können die Sperrung auch direkt in Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde (also dem Bürgerbüro) veranlassen.

Dies kann persönlich oder auch telefonisch geschehen.
Die Personalausweisbehörde leitet sofort die Sperrung ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.

Sperren der Unterschriftsfunktion

Für den Fall, dass Sie den Personalausweis auch für die elektronische Signatur nutzen, müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben.

Was mache ich, wenn ich noch weitere Fragen habe?

Sollten Sie noch Fragen haben oder nähere Informationen benötigen, auf der Internetseite www.Personalausweisportal.de werden Sie umfassend über den neuen Personalausweis und seine Möglichkeiten informiert.

Und selbstverständlich steht Ihnen das Team des Bürgerbüros Bergkamen gerne zur Verfügung.






Vorläufiger Personalausweis

Seit dem 01.01.2006 sind Neubestimmungen zu den vorläufigen Personalausweisen in Kraft getreten. Die vorläufigen Personalausweise werden jetzt in maschinen-
lesbarer Form ausgestellt. Damit wird die Fälschungssicherheit erhöht.

Zur Beantragung ist die persönliche Vorsprache des Antragstellers zwingend erforderlich, da der Ausweisinhaber direkt im Antrag unterschreiben muss. Eine Antragstellung in Vertretung ist nicht möglich.

Vorzulegen sind:

- Ein Lichtbild aus neuester Zeit entsprechend den Vorgaben der Bundesdruckerei in Berlin (www.bundesdruckerei.de).

- Der bereits in Besitz befindliche ("alte") Personalausweis.

Sollte bei der erstmaligen Beantragung eines endgültigen Personalausweises auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden, so ist auch hier die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich.

Sind alle Unterlagen bzw. Angaben vollständig, wird die Ausstellung unmittelbar vorgenommen.

Gebühr:

Die Gebühr beträgt 10,00 € und ist bei der Beantragung zu entrichten.

Gültigkeit:

Der vorläufige Personalausweis ist drei Monate gültig.





Reisepass / elektronischer Pass (kurz: ePass)

Seit dem 01.11.2005 werden die bisherigen europäischen Reisepässe um einen kontaktlosen Chip ergänzt, in dem die Daten des Passes, einschließlich einer digitalisierten Version des Lichtbildes elektronisch gespeichert werden. Ansonsten bleiben die Pässe unverändert.
Ziel dieser biometrischen Erkennung ist es, die Identität einer Person zu ermitteln bzw. die behauptete Identität zu bestätigen oder zu widerlegen.
Seit dem 01.11.2007 enthalten diese Reisepässe zusätzlich noch zwei Fingerabdrücke (linker und rechter Zeigefinger). Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, bei denen dauerhafte medizinische Gründe dem entgegenstehen.
Der technische Aufwand für Sicherheit und Datenschutz führte dazu, dass die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses angehoben werden musste.
Eine weitere Gebührenerhöhung ist derzeitig nicht vorgesehen.

Nähere Informationen zum ePass unter:

www.ePass.de

www.bundesdruckerei.de


Zur Beantragung ist die persönliche Vorsprache des Antragstellers zwingend erforderlich, da der Ausweisinhaber direkt im Antrag unterschreiben muss. Eine Antragstellung in Vertretung ist nicht möglich.
Bei Personen unter 18 Jahren ist der Antrag vom künftigen Passinhaber und von beiden Elternteilen bzw. von den Personensorgeberechtigten zu stellen. Bei Alleinerziehenden ist der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Der Kindereintrag im Pass der Eltern ist nicht mehr möglich.

Vorzulegen sind:

- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild entsprechend den Vorgaben der
Bundesdruckerei in Berlin (www.bundesdruckerei.de).

- Geburtsurkunde

- Der bereits in Besitz befindliche ("alte") Reisepass oder der Personalausweis.

Antragstellung für Kinder:
Sollte bei der Beantragung kein Kinderreisepass / Kinderausweis vorhanden sein, so ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich.

Der jeweilige Antrag wird in Gegenwart des Antragstellers im Bürgerbüro unmittelbar erstellt.

In besonders eiligen Fällen kann der Reisepass auch im Expressverfahren (sog. Expresspass) bestellt werden. Die Lieferung der Dokumente durch die Bundesdruckerei erfolgt innerhalb von 2 Werktagen (ohne Feiertage und Wochenende), sofern der Reisepass bis 11.30 Uhr beantragt wird.

Sollte diese Frist jedoch nicht ausreichen, kann ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.

Gebühren und Gültigkeit:

Bei Antragstellung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ist der Reisepass
6 Jahre gültig und kostet eine Gebühr von 37,50 €.
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 10 Jahre und die Gebühr 59,00 €.

Die Gebühr für den Expresspass beträgt bei Personen unter 24 Jahren 69,50 €.
Personen über 24 Jahre zahlen 91,00 €.

Die Gebühren sind bei der Beantragung zu entrichten.

Hinweis:
Bereits ausgegebene Pässe behalten auch nach dem 01.11.2007 ihre Gültigkeit.

Versand und Abholung:

Die Anträge werden vom Bürgerbüro zur Bundesdruckerei nach Berlin gesandt.
Für die Herstellung der Reisepässe, einschließlich Rückversand zur Stadt Bergkamen, werden in der Regel ca. 4 Wochen benötigt.
Anschließend werden alle Antragsteller schriftlich zur Abholung aufgefordert.
In dem Schreiben befindet sich eine vorbereitete Vollmacht, mit der es möglich ist, den Reisepass durch eine Person des Vertrauens abholen zu lassen. Diese Person muss sich ebenfalls ausweisen können.
Bei Aushändigung des neuen Reisepasses muss das bisherige Dokument ("alter Pass") vorgelegt werden. Auf Wunsch wird der entwertete Pass als Andenken zurückgegeben.


Vorläufiger Reisepass

Seit dem 01.01.2006 sind Neubestimmungen zu den vorläufigen Reisepässen in Kraft getreten.
Vorläufige Reisepässe werden jetzt sicherheitstechnisch aufgewertet und in maschinenlesbarer Form ausgestellt.

Die Beantragung ist nur in absoluten Ausnahmefällen und bei besonderer Dringlichkeit möglich.

Vorzulegen sind:

- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild entsprechend den Vorgaben der
Bundesdruckerei in Berlin (www.bundesdruckerei.de).

- Der bereits in Besitz befindliche ("alte") Reisepass oder der Personalausweis.

Antragstellung für Kinder:
Sollte bei der Beantragung kein Kinderreisepass / Kinderausweis vorhanden sein, so ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich.


Sind alle Unterlagen bzw. Angaben vollständig, wird die Ausstellung unmittelbar vorgenommen.

Gebühr:

Die Gebühr für den maschinenlesbaren vorläufigen Reisepass beträgt 26,00 € und ist bei der Beantragung zu entrichten.

Gültigkeit:

Der vorläufige Reisepass ist ein Jahr gültig.




Kinderreisepass

Der Kinderausweis wurde durch den Kinderreisepass abgelöst.

Zur Beantragung eines Kinderreisepasses sind grundsätzlich die Unterschriften beider Elternteile erforderlich.
Im Einzelfall kann ein entsprechender Sorgerechtsbeschluss oder die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des anderen Elternteiles sowie dessen gültiger Personalausweis vorgelegt werden.

Der Kinderreisepass wird direkt im Bürgerbüro erstellt und ist 6 Jahre gültig -längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.


Vorzulegen sind:

- Geburtsurkunde des Kindes

- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild entsprechend den Vorgaben der
Bundesdruckerei in Berlin (www.bundesdruckerei.de)

- Der bereits in Besitz befindliche ("alte") Kinderausweis / Kinderreisepass

Bei Antragstellung ist die Anwesenheit des Kindes erforderlich.
Für die Bearbeitung werden die Größe und die Augenfarbe des Kindes und, ab dem 10. Lebensjahr, die eigene Unterschrift des Kindes benötigt.

Sind alle Unterlagen bzw. Angaben vollständig, wird die Ausstellung unmittelbar vorgenommen.

Gebühr:

Die Gebühr für den Kinderreisepass beträgt 13,00 € und ist bei der Beantragung zu entrichten.


Allgemeiner Hinweis:
Das Auswärtige Amt in Berlin bietet im Internet aktuelle Informationen über die jeweils gültigen Einreisebestimmungen Ihres Urlaubslandes an:
www.auswaertiges-amt.de