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Führungszeugnis

Anträge auf Ausstellung eines Führungszeugnisses sind gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises persönlich im Bürgerbüro zu stellen.

Grundsätzlich kann jede Person ab dem 14.Lebensjahr die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist jedoch die Unterschrift der jeweiligen gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 13,00 €.

Der Antrag wird in Gegenwart der betreffenden Person von einer Sachbearbeiterin bzw. einem Sachbearbeiter des Bürgerbüros erstellt und an den Generalbundesanwalt - Bundeszentralregister - in Bonn zur Bearbeitung weitergeleitet. Von dort wird das beantragte Führungszeugnis dem entsprechenden
Empfänger direkt zugeleitet, ohne dass dem Bürgerbüro darüber Mitteilung gegeben wird.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

1. Für private Zwecke; d. h. das Führungszeugnis wird dem Antragsteller vom
Generalbundesanwalt direkt zugesandt.

2. Zur Vorlage bei einer Behörde; hier erhält die bei Antragstellung angegebene
Behörde (z. B. Ordnungsamt, Straßenverkehrsamt) das Führungszeugnis
unmittelbar von Bonn.






Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister

Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises persönlich im Bürgerbüro zu stellen.

Die Verwaltungsgebühr beträgt 13,00 €.

Der Antrag wird an den Generalbundesanwalt - Bundeszentralregister - in Bonn zur Bearbeitung weitergeleitet.

Die dort erstellte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird in jedem Fall an die bei der Beantragung angegebene Behörde gesandt.
Eine Übermittlung an den Antragsteller ist nicht möglich.





Lohnsteuerkarten


Abschied von der Lohnsteuerkarte

Im Jahr 2009 wurden letztmalig Lohnsteuerkarten für das Jahr 2010 versandt.
Sie sollen zukünftig durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden.

Deshalb behalten die Lohnsteuerkarten 2010 bis zur Einführung dieses Verfahrens
ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen gelten also grundsätzlich auch für das Jahr 2012.
Dies betrifft Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit und sonstige Freibeträge.

Wenn diese Eintragungen zu Beginn des Jahres 2012 nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen, muss die Lohnsteuerkarte dem zuständigen Finanzamt zur Änderung vorgelegt werden, um eventuelle Nachzahlungen zu vermeiden. Diese Änderungen können auch per Antrag auf dem Postweg erledigt werden.
Nicht vergessen: Unbedingt auch die notwendigen Nachweise vorlegen bzw. dem schriftlichen Antrag beifügen.



Weitere Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte erhalten Sie unter


www.finanzamt-hamm.de
Hier finden Sie auch gängige Antragsformulare zur eigenen Verwendung.


www.elster.de




Steueridentifikationsnummer

Informationen über die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) finden Sie hier .






Berechtigungsausweise für die Nutzung städt. Einrichtungen

Sozialhilfeempfänger können unter Vorlage des letzten Sozialhilfebescheides einen Berechtigungsschein zur verbilligten Nutzung städt. Einrichtungen erhalten.






Untersuchungsberechtigungsscheine nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche, die vor dem 18. Lebensjahr ein Beschäftigungsverhältnis beginnen, müssen sich in der Regel einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Damit den Betreffenden durch diese Untersuchung keine Kosten entstehen, können sie sich im Bürgerbüro einen entsprechenden Untersuchungsberechtigungsschein
ausstellen lassen.
Die Kosten der Untersuchung trägt dann das Kreisjugendamt in Unna.

Die Untersuchung kann von einem Arzt des Vertrauens durchgeführt werden. Es besteht keine Verpflichtung, einen Betriebsarzt aufzusuchen.

Die Ausstellung des Berechtigungsscheines ist gebührenfrei.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist jedoch die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises erforderlich.